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Die Befugniß der Polizeibehörde, die erfor-
derlichen Maßregeln wegen Absonderung und
Heilung solcher Personen zu treffen, bleibt
vorbehalten.
Art. 67.
Wer Kleidungsstücke, Leinenzeug, Betten oder
andere zur Verbreitung von Ansteckung geeignete
Gegenstände, welche von einem an einer anstecken-
den Krankheit Leidenden während derselben ge-
braucht worden sind, bei polizeilicher Nachfrage
verheimlicht oder nicht in der von der Polizei-
behörde vorgeschriebenen Weise reinigt oder der
polizeilich angeordneten Vernichtung erntzieht,
desgleichen wer wissentlich solche zur Vernichtung
geeignete Gegenstände verkauft, in Umlauf setzt
oder an sich bringt, wird an Geld bis zu drei-
ßig Thalern oder mit Haft bis zu vier Wochen
gestraft.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer außer
den Fällen des § 327 und 328 des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich den von der zu-
ständigen Behörde zum Schutze gegen den Ein-
tritt oder die Verbreitung einer ansteckenden
oder epidemisch auftretenden Krankheit oder
Viehseuche angeordneten Sicherheitsmaßregeln
zuwiderhandelt.
Die zur Vernichtung bestimmten Gegenstän
werden eingezogen.
Art. 68.
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft,
wer Schafe oder andere Hausthiere der zur
Verhütung der Schafräude oder sonstiger Vieh-
seuchen oberpolizeilich angeordneten Beschan
entzieht oder nicht rechtzeitig unterstellt.
Art. 69.
An Geld bis zu fünfzehn Thalern ird ge-
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strast, wer, nachdem er Keunzeichen einer an-
steckenden Krankheit an einem ihm zugehörigen
oder seiner Hnt oder Aufsicht anvertrauten
Thiere wahrgenommen hat, nicht sofort das
Thier von Orten, wo die Gefahr der Ansteck-
ung anderer Thiere besteht, fernehält und der
Ortspolizeibehörde Anzeige macht, oder einen
approbirten Thierarzt zur Behandlung des er-
krankten Thieres beizieht.
Erscheinen an einem Thiere Kennzeichen der
Wuth, so muß dasselbe sogleich getödtet oder
auf andere Weise unschädlich gemacht werden,
widrigenfalls die Eingangs bestimmte Strafe
einzutreten hat.
Art., 70.
Zuwiderhandlungen gegen die oberpolizeilichen
Vorschriften über das Wegschaffen, den Trans-
port und das Vergraben gefallener oder ge-
tödteter Thiere, sowie über das Ausgraben ver-
scharrter Thiere und Thierknochen, werden an
Geld bis zu fünf Thalern, und wenn dieselben
wissentlich in Ansehung eines an einer anstecken-
den Krankheit gefallenen oder wegen derselben
getödteten Thieres begangen werden, an Geld
bis zu fünfzehn Thalern gestraft.
Art. 71.
Wasenmeister, welche den ihre Verrichtungen
betreffenden oberpolizeilichen Vorschriften zuwi-
derhandeln, unterliegen einer Geldstrafe bis zu
dreißig Thalern.
Der gleichen Strafe unterliegen die im Ge-
schäftsbetrieb des Wasenmeisters verwendeten
Personen, welche jenen Vorschriften zuwider-
handeln.
Art. 72.
Approbirte Aerzte, Wundärzte, Bader, Heb-