Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Die Befugniß der Polizeibehörde, die erfor- 
derlichen Maßregeln wegen Absonderung und 
Heilung solcher Personen zu treffen, bleibt 
vorbehalten. 
Art. 67. 
Wer Kleidungsstücke, Leinenzeug, Betten oder 
andere zur Verbreitung von Ansteckung geeignete 
Gegenstände, welche von einem an einer anstecken- 
den Krankheit Leidenden während derselben ge- 
braucht worden sind, bei polizeilicher Nachfrage 
verheimlicht oder nicht in der von der Polizei- 
behörde vorgeschriebenen Weise reinigt oder der 
polizeilich angeordneten Vernichtung erntzieht, 
desgleichen wer wissentlich solche zur Vernichtung 
geeignete Gegenstände verkauft, in Umlauf setzt 
oder an sich bringt, wird an Geld bis zu drei- 
ßig Thalern oder mit Haft bis zu vier Wochen 
gestraft. 
Der gleichen Strafe unterliegt, wer außer 
den Fällen des § 327 und 328 des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich den von der zu- 
ständigen Behörde zum Schutze gegen den Ein- 
tritt oder die Verbreitung einer ansteckenden 
oder epidemisch auftretenden Krankheit oder 
Viehseuche angeordneten Sicherheitsmaßregeln 
zuwiderhandelt. 
Die zur Vernichtung bestimmten Gegenstän 
werden eingezogen. 
Art. 68. 
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft, 
wer Schafe oder andere Hausthiere der zur 
Verhütung der Schafräude oder sonstiger Vieh- 
seuchen oberpolizeilich angeordneten Beschan 
entzieht oder nicht rechtzeitig unterstellt. 
Art. 69. 
An Geld bis zu fünfzehn Thalern ird ge- 
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strast, wer, nachdem er Keunzeichen einer an- 
steckenden Krankheit an einem ihm zugehörigen 
oder seiner Hnt oder Aufsicht anvertrauten 
Thiere wahrgenommen hat, nicht sofort das 
Thier von Orten, wo die Gefahr der Ansteck- 
ung anderer Thiere besteht, fernehält und der 
Ortspolizeibehörde Anzeige macht, oder einen 
approbirten Thierarzt zur Behandlung des er- 
krankten Thieres beizieht. 
Erscheinen an einem Thiere Kennzeichen der 
Wuth, so muß dasselbe sogleich getödtet oder 
auf andere Weise unschädlich gemacht werden, 
widrigenfalls die Eingangs bestimmte Strafe 
einzutreten hat. 
Art., 70. 
Zuwiderhandlungen gegen die oberpolizeilichen 
Vorschriften über das Wegschaffen, den Trans- 
port und das Vergraben gefallener oder ge- 
tödteter Thiere, sowie über das Ausgraben ver- 
scharrter Thiere und Thierknochen, werden an 
Geld bis zu fünf Thalern, und wenn dieselben 
wissentlich in Ansehung eines an einer anstecken- 
den Krankheit gefallenen oder wegen derselben 
getödteten Thieres begangen werden, an Geld 
bis zu fünfzehn Thalern gestraft. 
Art. 71. 
Wasenmeister, welche den ihre Verrichtungen 
betreffenden oberpolizeilichen Vorschriften zuwi- 
derhandeln, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 
dreißig Thalern. 
Der gleichen Strafe unterliegen die im Ge- 
schäftsbetrieb des Wasenmeisters verwendeten 
Personen, welche jenen Vorschriften zuwider- 
handeln. 
Art. 72. 
Approbirte Aerzte, Wundärzte, Bader, Heb-
	        
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