Gesetz,
betreffend die Einführung des Gesehes über die portofreiheiten vom 5. Iuni 1869 im Verkehr
mit Bayern und Württemberg. vom 29. Mai 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. ver-
ordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des
Reichstages, was folgt:
Einziger Artikel.
Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten im Ge-
biete des Norddeutschen Bundes (Bundesgesetztzl. S. 141), wird vom 1. Juli 1872 an auf
den Verkehr zwischen Bayern und Württemberg einerseits und den übrigen Theilen des Deut-
schen Reichs andererseits, sowie auf den Verkehr zwischen Bayern einerseits und Württemberg
andererseits ausgedehnt.
Der im F. 7 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 auf den 30. Juni 1870 festgesetzte
Termin tritt bezüglich derjenigen Portofreiheiten, welche durch das gegenwärtige Gesetz aufge-
hoben werden, mit dem 31. December 1872 ein. Ueber den Anspruch auf Entschädigung ent-
scheidet, vorbehaltlich des Rechtsweges, die oberste Postbehörde desjenigen Gebietes, in welchem
der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.