Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

Gesett,

betreffend  die  portofreiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  gundes.  Vom  5.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.  verordnen  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§S.  1.
Den  regierenden  Fürsten  des  Norddeutschen  Bundes,  deren  Gemahlinnen  und  Wittwen
verbleibt  die  Befreiung  von  Portogebühren  in  dem  bisherigen  Umfange.

g.  2.

In  reinen  Bundesdienst  =  Angelegenheiten  werden  Postsendungen  jeder  Art  innerhalb  des
Norddeutschen  Postgebietes  portofrei  befördert,  wenn  die  Sendungen  von  einer  Bundesbehörde
abgeschickt  oder  an  eine  Bundesbehörde  gerichtet  sind  und  die  äußere  Beschaffenheit,  sowie  das
Gewicht  der  Sendungen  den  von  der  Bundes-Postverwaltung  in  dieser  Beziehung  zu  erlassenden
besonderen  Bestimmungen  entspricht.

Alle  in  Bundesrathssachen,  sowie  in  Militär=  und  Marine-Angelegenheiten,  als  reinen
Bundesdienst-Angelegenheiten,  im  Norddeutschen  Postgebiete  bisher  allgemein  bestandenen  Portofreiheiten
  werden  aufrecht  erhalten.

 

K.  3.

Auf  Fahrpostsendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und  den  übrigen  Theilen
des  Norddeutschen  Postgebietes  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  (F.  2.)  keine  Anwendung;
die  Portofreiheit  dieser  Sendungen  richtet  sich  nach  den  betreffenden  Postverträgen.

Auf  Stadtpostsendungen  erstreckt  sich  die  Portofreiheit  nicht.

i-Sendungen,
  welche  von  dem  Reichstage  des  Norddeutschen  Bundes  ausgehen,  oder  an  den
Reichstag  gerichtet  sind,  werden  den  Sendungen  von  und  an  Bundesbehörden  gleich  behandelt.