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G. 5.
Die Porto-Vergünstigungen, welche den Personen des Militärstandes und denen der Bundes-
Kriegsmarine bewilligt sind, werden einstweilen aufrecht erhalten. Dem Bundespräsidium bleibt
es vorbehalten, diese Porto-Vergünstigungen aufzuheben oder einzuschränken.
g. 6.
Ale übrigen, bisher bestandenen Portofreiheiten und Porto-Ermäßigungen werden auf-
gehoben.
Für die Aufhebung, beziehungsweise Einschränkung der Portofreiheiten wird aus der Bundes-
Postcasse insoweit Entschädigung geleistet, als dies mit Rücksicht auf die den Portobefreiungen
etwa zu Grunde liegenden lästigen Privatrechtstitel nach den Landesgesetzen nothwendig ist.
K. 7.
Der Antrag auf Entschädigung ist von dem Berechtigten bei Vermeidung der Präclusion
bis zum 30. Juni 1870 an die Postbehörde zu richten. Ueber den erhobenen Anspruch wird
vom General-Postamt entschieden. Wenn das General-Postamt den Anspruch ganz oder theil-
weise zurückweist, so steht dem Reclamanten das Recht zu, binnen einer präclusivischen Frist
von drei Monaten, vom Tage des Empfanges der Bescheidung ab gerechnet, den Rechtsweg zu
beschreiten. Die Klage ist gegen die Ober-Postdirection, beziehungsweise gegen die mit deren
Functionen beauftragte Postbehörde zu richten, in deren Bezirk der Reclamant sein Domieil hat.
—*ie
Die Art und die Höhe der Entschädigung richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
Der Berechtigte hat am Schlusse eines jeden Jahres die im Laufe des Jahres von ihm
frankirt abgeschickten oder an ihn unfrankirt eingegangenen Sendungen nachzuweisen, welche nach
den bisherigen Bestimmungen portofrei befördert sein würden. Der auf diese Sendungen ent-
fallende Porto= und Gebührenbetrag wird dem Berechtigten aus der Bundes-Postcasse jährlich
erstattet.
Im Falle des Einverständnisses zwischen der Bundes-Postverwaltung und dem Berechtigten
kann der für ein Jahr festgestellte Betrag ohne neue Ermittlung auch für mehrere hinter ein-
ander folgende Jahre als Entschädigung zu Grunde gelegt werden.