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. 9.
Der Postverwaltung bleibt die Befugniß vorbehalten, anstatt die im §. # festgesetzte
Zahlung fortdauernd zu leisten, den Berechtigten durch Zahlung einer festen Summe ein für
alle Mal zu entschädigen.
Wenn die Postverwaltung von der Befugniß der einmaligen Entschädigung Gebrauch machen
will, so wird der Betrag, welcher dem Berechtigten in den zuletzt vorhergegangenen drei Ka-
lenderjahren in Gemäßheit des §. 8 gezahlt worden ist, zusammengerechnet, der danach sich er-
gebende durchschnittliche Jahresbetrag achtzehnmal genommen und diese Summe dem Berechtigten
baar gezahlt.
K. 10.
Neue Portofreiheiten oder Porto-Ermäßigungen können nur im Wege des Gesetzes einge-
führt werden.
F. 11.
Der Bundes-Postverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, mit Staatsbehörden Abkommen
dahin zu treffen, daß von den Behörden an Stelle der Porto= und beziehungsweise Gebühren-
beträge für die einzelnen Sendungen Aversionalsummen an die Bundes-Postverwaltung gezahlt
werden.
. 12.
Portofreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen oder
Conventionen beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Eine streckenweise portofreie
Beförderung findet bei den in den SF. 2. 4. und 5. erwähnten Sendungen von und nach dem
Auslande nicht statt.
Ausländisches Porto wird in keinem Falle von der Bundes-Postcasse getragen.
F. 13.
Die Vorschriften des Artikels 52 der Bundesverfassung sind nicht auszudehnen auf den-
jenigen Theil der Postüberschüsse, welcher durch die in gegenwärtigem Gesetze angeordnete Auf-
hebung von Portofreiheiten gewonnen wird.
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Verwendung dieses bis Ende De-
cember 1875 auszunehmenden Theils bleiben der Verständigung im Bundesrathe unter Zu-
stimmung des Reichstages vorbehalten.