Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

Bekanntmachung, 
dir Einführung Norddeutscher Bundesgesetze als Reichsgesehe, hier die Einführung der 
(Gbewerbrordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Auni 1868 betreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz, des 
Innern beider Abtheilungen, der Finanzen und Kriegsministerium. 
Nach dem beigedruckten Reichsgesetze vom 12. Juni 1872 ist die Gewerbeordnung für 
den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 im Königreiche Bayern, und zwar bezüglich 
der Vorschriften in §. 29 und 8. 147 Ziffer 3 mit der Wirksamkeit vom 1. Juli 1872 an, 
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit der Wirksamkeit vom l. Januar 1873 an als 
Reichsgesetz eingeführt. 
Demgemäsß wird im Nachgange zu den Bekanntmachungen vom 24. April, 25. November, 
9. December, 12. December 1871 und 23. Juni 1872 die gedachte Gewerbeordnung vom 
21. Juni 1869 in der durch das Reichsgesetz vom 12. Juni ds. Is. hergestellten neuen 
Fassung durch nachfolgenden Abdruck zur Kenntniß gebracht. 
München, den 16. Juli 1872. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
v. Pfretzschner. Krhr. v. Pranchh. Dr. Fäustle. v. Darenberger, v. Schubert, 
Staatsrath. Staaterath. 
Durch den Minister: 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath 
von Du Bois. 
  
Beilage V. zum Gesetzblatte für das Königreich Bayern von den Jahren 1871 und 1872. 
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