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sung eines Leibverhaftsbefehles, so ist in dem
Beschlusse die dem Beschuldigten zur Last lie-
gende That auseinanderzusetzen und deren Eigen-
schaft unter Anführung der auf dieselbe anwend-
baren Strafbestimmungen anzugeben.
Slebenter Abschnitt.
Dieciplinar-Strafbestimmungen.
Art. 151.
Beamte, welche glaubhafte enntniß von der
bevorstehenden Ansführung eines Verbrechens
oder Vergehens oder einer strafbaren Zuwider-
handlung gegen die gesetzlichen Vorschriften über
Erhebung und Sicherung öffentlicher Abgaben
oder Gefälle erlangt haben und vermöge ihres
Amtes oder öffentlichen Dienstes die Begehung
der Handlung zu verhindern verpflichtet sind,
sollen, wenn sie diese Verhinderung vorsätzli!)
unterlassen und die betreffende strafbare Hand-
lung ausgeführt oder ein strafbarer Versuch der-
selben begangen worden ist, mit Geld bis zu
300 Thalern disciplinär bestraft werden, soferne
nicht nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
eine anderweitige Strafe Platz greift.
Art. 152.
Beamte, welchen die Verübung eines Ver-
brechens oder eines Vergehens oder einer straf-
baren Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen
Vorschriften in Bezug auf Erhebung und Si-
cherung öffentlicher Abgaben oder Gefälle be-
kannt geworden ist, sollen, wenn sie zur Anzeige
dieser strafbaren Handlungen vermöge ihres
Amtes verpflichtet sind und diese Anzeige vor-
sätzlich unterlassen, bei unterlassener Anzeige eines
Verbrechens mit Geld bis zu 200 Thalern und
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in den übrigen Fällen bis zu 100 Thalern
ciplinär bestraft werden, soweit nicht ander
tige Strafbestimmungen hiefür bestehen.
Art. 153.
Ein Beamter, welcher vorsätzlich seiner Dienst-
pflicht zuwiderhandelt, um dadurch einem An-
dern Schaden zuzufügen oder sich oder einem
Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu ver-
schaffen, wird, wenn die Handlung unter keine
andere Strafbestimmung fällt, disciplinär mit
Geld bis zu 100 Thalern gestraft.
Art. 154.
Ein Beamter, welcher mit Verletzung seiner
Amtspflicht Thatsachen, die ihm nur durch sein
Dienstverhältniß bekannt geworden sind, einem
Andern eröffnet oder Acten oder Urkunden, die
ihm vermöge seines Dienstverhältnisses anver-
traut oder zugänglich sind, einem Andern zur
Einsicht oder zum Gebrauche überläßt oder Ab-
schrift solcher Acten oder Urkunden einem An-
dern mittheilt oder zu nehmen gestattet, ist mit
Geld bis zu 200 Thalern disciplinär zu be-
strafen, soferne er nicht eine anderweitige Strafe
verwirkt hat.
Art. 155.
Notare oder Gerichtsvollzieher, welche bei den
ihnen in ihrer dienstlichen Eigenschaft anver-
trauten Angelegenheiten wissentlich zum Nach-
theile ihrer Clienten handeln, werden mit Geld
bis zu fünfhundert Thalern disciplinär bestraft.
Art. 156.
In den Fällen der Art. 151 bis 155 kann
zugleich auf disciplinäre Entziehung des Amtes
erkannt werden.
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