Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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sung eines Leibverhaftsbefehles, so ist in dem 
Beschlusse die dem Beschuldigten zur Last lie- 
gende That auseinanderzusetzen und deren Eigen- 
schaft unter Anführung der auf dieselbe anwend- 
baren Strafbestimmungen anzugeben. 
Slebenter Abschnitt. 
Dieciplinar-Strafbestimmungen. 
Art. 151. 
Beamte, welche glaubhafte enntniß von der 
bevorstehenden Ansführung eines Verbrechens 
oder Vergehens oder einer strafbaren Zuwider- 
handlung gegen die gesetzlichen Vorschriften über 
Erhebung und Sicherung öffentlicher Abgaben 
oder Gefälle erlangt haben und vermöge ihres 
Amtes oder öffentlichen Dienstes die Begehung 
der Handlung zu verhindern verpflichtet sind, 
sollen, wenn sie diese Verhinderung vorsätzli!) 
unterlassen und die betreffende strafbare Hand- 
lung ausgeführt oder ein strafbarer Versuch der- 
selben begangen worden ist, mit Geld bis zu 
300 Thalern disciplinär bestraft werden, soferne 
nicht nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen 
eine anderweitige Strafe Platz greift. 
Art. 152. 
Beamte, welchen die Verübung eines Ver- 
brechens oder eines Vergehens oder einer straf- 
baren Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen 
Vorschriften in Bezug auf Erhebung und Si- 
cherung öffentlicher Abgaben oder Gefälle be- 
kannt geworden ist, sollen, wenn sie zur Anzeige 
dieser strafbaren Handlungen vermöge ihres 
Amtes verpflichtet sind und diese Anzeige vor- 
sätzlich unterlassen, bei unterlassener Anzeige eines 
Verbrechens mit Geld bis zu 200 Thalern und 
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in den übrigen Fällen bis zu 100 Thalern 
ciplinär bestraft werden, soweit nicht ander 
tige Strafbestimmungen hiefür bestehen. 
Art. 153. 
Ein Beamter, welcher vorsätzlich seiner Dienst- 
pflicht zuwiderhandelt, um dadurch einem An- 
dern Schaden zuzufügen oder sich oder einem 
Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu ver- 
schaffen, wird, wenn die Handlung unter keine 
andere Strafbestimmung fällt, disciplinär mit 
Geld bis zu 100 Thalern gestraft. 
Art. 154. 
Ein Beamter, welcher mit Verletzung seiner 
Amtspflicht Thatsachen, die ihm nur durch sein 
Dienstverhältniß bekannt geworden sind, einem 
Andern eröffnet oder Acten oder Urkunden, die 
ihm vermöge seines Dienstverhältnisses anver- 
traut oder zugänglich sind, einem Andern zur 
Einsicht oder zum Gebrauche überläßt oder Ab- 
schrift solcher Acten oder Urkunden einem An- 
dern mittheilt oder zu nehmen gestattet, ist mit 
Geld bis zu 200 Thalern disciplinär zu be- 
strafen, soferne er nicht eine anderweitige Strafe 
verwirkt hat. 
Art. 155. 
Notare oder Gerichtsvollzieher, welche bei den 
ihnen in ihrer dienstlichen Eigenschaft anver- 
trauten Angelegenheiten wissentlich zum Nach- 
theile ihrer Clienten handeln, werden mit Geld 
bis zu fünfhundert Thalern disciplinär bestraft. 
Art. 156. 
In den Fällen der Art. 151 bis 155 kann 
zugleich auf disciplinäre Entziehung des Amtes 
erkannt werden. 
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