Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

19 20 
G. 19. 
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine Willens- 
erklärungen kund zu geben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber be- 
stimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die 
Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Genossenschaft oder 
zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. 
§. 20. 
Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechts- 
geschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen 
der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen 
der Kontrahenten für die Genossenschaft geschlossen werden sollte. 
Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft erstreckt sich auch auf die- 
jenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er- 
forderlich ist. Zur Legitimation des Vorstandes bei allen, das Hypothekenbuch betreffenden Ge- 
schäften und Anträgen genügt ein Attest des Handelsgerichts, daß die darin zu bezeichnenden 
Personen als Mitglieder des Vorstandes in das Genossenschaftsregister eingetragen sind. 
§S. 21. 
Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, 
welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Um- 
fang seiner Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte Personen 
hat jedoch eine Beschränkung des Vorstandes, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche 
Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Arten 
von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder 
an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines 
Aufsichtsrathes oder eines anderen Organs der Genossenschafter für einzelne Geschäfte erfordert ist. 
g. 22. 
Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vorstand geleistet. 
g. 23. 
Jede ganze oder theilweise Aenderung im Personal des Vorstandes muß von dem ganz 
oder theilweise erneuten Vorstande gemeinschaftlich in Person oder in beglaubigter Form dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.