Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Für die Desinfektion treten an Stelle der derzeitigen Vorschriften die 
Bestimmungen im § 14 der „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Bieh- 
seuchen“ (Anlage à der ##usführungsvorscheifer des Bundesrats zum Viehseuchen- 
gesetze vom 7. Dezember 1911 — Reichs-Gesetbl. 1912, S. 4 —); die Desinfektion 
umfaßt die Reinigung sowie die eigentliche Desinfektion. 
Zu § 36. 
Unter „gesamter Viehbestand“ (Abs. 1) ist nur der Bestand an Wieder, 
käuern zu verstehen. . 
Zu§§404142 
Für das Verfahren bei der Reinigung und Desinfektion treten an Sielle 
der derzeitigen Vorschriften die Bestimmungen in der „Anweisung für das Desinfektions 
verfahren bei Viehseuchen“ (Anlage A der Ausführungsvorschriften des Bundeumh 
zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 — Reichs-Gesetzbl. 1912, S. 4—. 
Die Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel hat gemäß 
* 14 dieser Anweisuug zu erfolgen. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 18. und bekannt 
gemacht am 20. Dezember 1917 
  
(Beilage 68). Verordnung der Kriegsbeputation, be Abänderung der Verordnung 
über die Bereikung und Verzußerung von Brot. (Nr. 347 der Bremer Nachrichten vom 
16. Derember 1917). 
In der Verordnung über die Bereitung und Veräußerung von Brot vom 
9. November 1917 (Gesetzbl. S. 278) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1) Artikel 1, Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Für Brötchen wird ein Verkaufsgewicht von 50 Gramm und ein 
Höchstpreis von 6 Pfennig festgesetzt.“ 
2) Artikel I, Abs. 3 erhält folgende Fassung 
ezir sirseres Weißbrot wird ein k er von 500 Graum 
n Höchstpreis von 45 Pfennig festgesetzt 
3) Arbcel u #f. 1, zweiter Halbsatz erhält sührrke Fassun 
„das orherieinebi kann bis zu 20 Gewichtsteilen durg Weizenuthi 
ersetzt “ 
4) Artikel ". Vefl *2 Sat 1 erhält folgende Fassun 
38 Genicht von borrbert folgem Ieh Kitograum mit einem 
Höchstpreis von l Mark festgesetzt.“ 
5) Artikel Ill, Abs. 2, Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Das' Gewicht von wn rb i wird auf 2 Kilogramm mit einem 
Höchstpreis von 80 Pfennig festgesetzt.“"
	        
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