Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

350 
CXLIX. Verordnung, betreffend Ergänzung der Verordnung vom 
1. Dezember 1917, betreffend Ausführung des § 8 der Bekanntmachung 
des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 2. November 1917 
über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit. 
Vom 29. Dezember 1917. 
Der Senat verordnet zur Ergänzung der in der Überschrift bezeichneten 
Verordnung: 
Als Absatz 3 und 4 der genanuten Verordunung werden folgende Bestimmunen 
eingefügt: 
Die Stadt Vegesack bildet einen Kommunalverband im Sinne d 
genaunten Bekanntmachung. Vorstand des Kommunalverbandes i 
der Stadtrat. · 
ie Stadt Bremerhaven bildet eine Gemeinde im Sinne ker 
genannten Bekanntmachung. Vorstand der Gemeinde ist der Stadtral. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 28. und beloum 
gemacht am 29. Dezember 1917. 
  
(Beilage 71.) Verordnung der Kriegsdeputation über Haushaltsausweiskarten und Kunder- 
listen. (Nr. 123 der Bremer Nachrichten vom 5. Mai 1917.) 
Die Kriegedeputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf Grund ber 
Bekantmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Errichtung von 
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 
(Reichs.Gesetzbl. S. 607), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 
1915 (Reichs-Gesetbl. S. 728) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober 
1915 (Brem. Gesetzbl. S. 231) für die Stadt Bremen, das Landgebiet un 
Vegesack: 
I. Haushaltsausweiskarten: 
§ 1. 
Jeder Haushalt erhält eine Haushaltsausweiskarte. Alleinstehende Persone 
erhalten nur dann eine Haushaltsausweiskarte, wenn sie nicht in einem andertn 
Haushalt mit verpflegt werden. 
Die Haushaltsausweiskarte dient als Grundlage und Ausweis für die 
Zuteilung der einer Verbrauchsregelung unterliegenden Lebensmittel. Sie ist ius- 
besondere bei Eintragung in die Kundenlist i ·- 
mimltmwverteiluna Mäuleng use-inndauserlanqenbeider-Lebens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.