Full text: Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

2 Vorbemerkung für die Preußischen Ansführungsgesetze zu den Reichsgesetzen. 
Ist das neue Gesetz ein Reichsgesetz, so muß sich der Gesetzgeber 
auch darüber schlüssig werden, welche Tiile des ihm vorliegenden Rechts- 
gebietes der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten, asso der Landes- 
gesetzgebung überlassen bleiben sollen. Die jahrhundertelange Zersplitte- 
rung Deutschlands hat die schon an sich große Verschiedenheit des Volks- 
charakters im Norden und Süden, im Osten und Westen Deutschlands 
noch begünstigt, so daß gegenwärtig eine einheitliche Gestaltug aller 
Teile eines Rechtsgebietes nicht möglich ist. Besonders hervorgetreten 
ist dies bei Abfassung des Bürgerlichen Gesetzbuches, es sind daher 
zahlreiche Bestandteile des bürgerlichen Rechtes, beispielsweise das Recht 
der landesherrlichen und hochadligen Familien, das Wasser-, Deich-, 
Berg-, Jagd-, Fischereirecht, das Verlagsrecht, das Recht betreffend den 
Wildschaden, von der Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch ausge- 
schlossen worden. 
Diese Abgrenzung des Reichsrechts vom Landesrecht innerhalb 
desselben Rechtsgebietes ist Sache des Einführungsgesetzes. 
In die Nebengesetze gehört endlich noch die Abgrenzung des einen 
Rechtsgebietes, etwa des Handelsrechtes oder des Civilprozeßrechtes, vom 
andern, zum Beispiel vom Bürgerlichen Recht und vom Gewerberecht. 
Einführungs= und Ausführungsgesetze haben so eine ähnliche Auf- 
gabe. Sie unterscheiden sich aber wesentlich von einander. Die Ein- 
führungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch, zum Handelsgesetzbuch, zur 
Civilprozeßordnung u. s. w. sind ebenso wie die Gesetze, zu denen sie 
ergangen sind, Reichsgesetze, und haben daher dasselbe Geltungsgebiet 
wie das Hauptgesetz. Findet sich einmal ein Widerspruch zwischen beiden, 
— es ist dies, da sich beim Schaffen des Gesetzes nicht alle Folgerungen 
aus demselben voraussehen lassen, möglich und kommt auch vereinzelt 
vor, — so wird er dadurch erledigt, daß die Bestimmung des jüngeren 
beider Gesetze der des älteren Gesetzes vorgeht, weil man dann annimmt, 
daß das jüngere Gesetz die widersprechende Bestimmung des älteren auf- 
heben sollte; sind aber beide Gesetze gleich alt, so hat keins vor dem 
andern den Vorrang. 
Das Ausführungsgesetz hat nur einen kleineren Wirkungskreis, als 
das Hauptgesetz, es soll die Gesetzgebung des einzelnen Bundesstaates, 
soweit sie neben dem Reichsgesetze noch in Geltung bleibt, mit diesem 
in Einklang bringen. Während es daher zu dem Reichsgesetze nur ein 
Einführungsgesch giebt, giebt es so viel verschiedene Ausführungsgesetze 
zu ihm, als es Bundesstaaten giebt. 
Das Ausführungsgesetz hat außer den obengenannten noch die Auf- 
gabe, die Lücken auszufüllen, die das Reichsgesetz zur Regelung durch 
das Landesgesetz offen gelassen hat, es bestimmt beispielsweise die Be- 
hörden, denen das Reichsgesetz eine Rechtshandlung aufgetragen hat. 
Das Ausführungsgesetz darf nur Bestimmungen treffen neben dem 
Reichsgesetz, nicht gegen dasselbe, und wenn sich im Ausführungsgesetz