202 Landgemeindeordnung f. d. sieben östlichen Provinzen d. Monarchie. 88 89 bis 91.
Urkunden über Fechtsgeschäfte,
welche die Gemeinde gegen Dritte ver-
binden sollen, ingleichen Vollmachten,
müssen unter Anführung des betref-
senden Gemeindebeschlusses und der
dazu etwa erforderrlichen Genehmigung
oder Entschließung der zuständigen
Aufsichtsbehörde im Namen der Ge-
meinde von dem Gemeindevorsteher
und einem der Schöffen unterschrieben
und mit dem Gemeindesiegel versehen
sein. Eine der vorstehenden Bestim-
mung gemäß ausgestellte Vollmacht
ist auch dann ausreichend, wenn die
Gesetze sonst eine gerichtliche oder No-
tariatsvollmacht erfordern.
Zu dem Nachweise, daß von einer
Gemeinde bei der Erwerbung oder
Veräußerung von Grundstücken oder
denselben gleichstehenden Gerechtsamen
die den Gemeinden gesetzlich vorge-
schriebenen besonderen Formen beob-
achtet sind, genügt eine Bescheinigung
des Landrats als Vorsitzenden des
Kreisausschusses;
8. die Gemeindeabgaben und Dienste
nach den Gesetzen und den Beschlüssen
der Gemeindeversammlung (Ge-
meindevertretung) auf die Verpflich-
teten zu verteilen und wegen deren
Einziehung oder Ausführung die er-
forderlichen Anordnungen zu treffen.
8 89. Wo ein kollegialischer Gemeinde-
vorstand eingeführt ist (8 74 Absatz 6),
können demselben die in den 88 9, 51,
71, 88 Nr. 2 bis 4 und 8, 119 und
120 erwähnten Befugnisse durch das Orts-
statut übertragen werden.
Die Beschlüsse des Gemeindevorstandes
werden nach Stimmenmehrheit und unter
Teilnahme von mindestens drei Mitglie-
dern gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den
Vorsitz führt der Gemeindevorsteher. Ueber
dessen Vertretung in Behinderungsfällen
hat das Ortsstatut Bestimmungen zu
treffen.
Betrifft der Gegenstand der Verhand-
lung einzelne Mitglieder des Gemeindevor-
standes oder deren Verwandte oder Ver-
schwägerte in auf- oder absteigender Linie
oder bis zum dritten Grade der Seiten-
linie, so dürfen dieselben an der Beratung
und Entscheidung nicht teilnehmen. Wird
hierdurch der Gemeindevorstand beschluß-
unfähig, so entscheidet der Gemeindevor-
steher allein.
Tritt die Beschlußunfähigkeit aus an-
deren Gründen ein, so hat der Gemeinde-
vorsteher allein hinsichtlich der auf der
Tagesordnung stehenden Gegenstände An-
ordnung zu treffen.
8§ 90. Der Gemeindevorsteher ist, so-
fern er nicht zugleich selbst das Amtsvor-
steheramt bekleidet, das Organ des Amts-
vorstehers für die Polizeiverwaltung.
In dem gleichen Verhältnisse steht der
Gemeindevorsteher in der Provinz Posen
zu dem Distriktskommissarius.
Der Gemeindevorsteher hat vermöge des-
sen das Recht und die Pflicht, da, wo die
Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches
Einschreiten notwendig macht, das dazu
Erforderliche vorläufig anzuordnen und
ausführen zu lassen.
8 91. Der Gemeindevorsteher hat ins-
besondere das Recht und die Pflicht:
1. der vorläufigen Festnahme und Ver-
wahrung einer Person nach den Vor-
schriften des § 127 der Strafprozeß-
ordnung für das Deutsche Reich vom
1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S.
253) und des § 6 des Gesetzes zum
Schutze der persönlichen Freiheit vom
12. Februar 1850 (Gesetz-Samml. S.
45),1)
2. * unter Polizeiaufsicht stehenden
Personen zu beaufsichtigen,
3. die ihm von dem Amtsvorsteher
(Distriktskommissarius), der Staats-
oder Amtsanwaltschaft aufgetragenen
1) Nach dem genannten 8 6 eiind die Polizeibehörden und andere Beamte,
welchen nach den bestehenden Gesetzen die Pflicht obliegt, hen
zuforschen, und die Wachtmannschaften befugt, Personen in polizeiliche
erbrechen und *m— nach-
Verwahrung zu
nehmen, wenn der eigene Schutz dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregeln dringend erfordern. Die poli-
zeilich in Verwahrung genommenen Personen müssen jedoch spätestens im Laufe des
folgenden Tages in Freiheit gesetzt werden, oder es muß in dieser Zeit das Erforder-
liche veranlaßt werden, um sie der zuständigen Behörde zu überweisen.