Full text: Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

202 Landgemeindeordnung f. d. sieben östlichen Provinzen d. Monarchie. 88 89 bis 91. 
Urkunden über Fechtsgeschäfte, 
welche die Gemeinde gegen Dritte ver- 
binden sollen, ingleichen Vollmachten, 
müssen unter Anführung des betref- 
senden Gemeindebeschlusses und der 
dazu etwa erforderrlichen Genehmigung 
oder Entschließung der zuständigen 
Aufsichtsbehörde im Namen der Ge- 
meinde von dem Gemeindevorsteher 
und einem der Schöffen unterschrieben 
und mit dem Gemeindesiegel versehen 
sein. Eine der vorstehenden Bestim- 
mung gemäß ausgestellte Vollmacht 
ist auch dann ausreichend, wenn die 
Gesetze sonst eine gerichtliche oder No- 
tariatsvollmacht erfordern. 
Zu dem Nachweise, daß von einer 
Gemeinde bei der Erwerbung oder 
Veräußerung von Grundstücken oder 
denselben gleichstehenden Gerechtsamen 
die den Gemeinden gesetzlich vorge- 
schriebenen besonderen Formen beob- 
achtet sind, genügt eine Bescheinigung 
des Landrats als Vorsitzenden des 
Kreisausschusses; 
8. die Gemeindeabgaben und Dienste 
nach den Gesetzen und den Beschlüssen 
der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) auf die Verpflich- 
teten zu verteilen und wegen deren 
Einziehung oder Ausführung die er- 
forderlichen Anordnungen zu treffen. 
8 89. Wo ein kollegialischer Gemeinde- 
vorstand eingeführt ist (8 74 Absatz 6), 
können demselben die in den 88 9, 51, 
71, 88 Nr. 2 bis 4 und 8, 119 und 
120 erwähnten Befugnisse durch das Orts- 
statut übertragen werden. 
Die Beschlüsse des Gemeindevorstandes 
werden nach Stimmenmehrheit und unter 
Teilnahme von mindestens drei Mitglie- 
dern gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den 
Vorsitz führt der Gemeindevorsteher. Ueber 
dessen Vertretung in Behinderungsfällen 
hat das Ortsstatut Bestimmungen zu 
treffen. 
Betrifft der Gegenstand der Verhand- 
lung einzelne Mitglieder des Gemeindevor- 
standes oder deren Verwandte oder Ver- 
schwägerte in auf- oder absteigender Linie 
oder bis zum dritten Grade der Seiten- 
linie, so dürfen dieselben an der Beratung 
und Entscheidung nicht teilnehmen. Wird 
hierdurch der Gemeindevorstand beschluß- 
unfähig, so entscheidet der Gemeindevor- 
steher allein. 
Tritt die Beschlußunfähigkeit aus an- 
deren Gründen ein, so hat der Gemeinde- 
vorsteher allein hinsichtlich der auf der 
Tagesordnung stehenden Gegenstände An- 
ordnung zu treffen. 
8§ 90. Der Gemeindevorsteher ist, so- 
fern er nicht zugleich selbst das Amtsvor- 
steheramt bekleidet, das Organ des Amts- 
vorstehers für die Polizeiverwaltung. 
In dem gleichen Verhältnisse steht der 
Gemeindevorsteher in der Provinz Posen 
zu dem Distriktskommissarius. 
Der Gemeindevorsteher hat vermöge des- 
sen das Recht und die Pflicht, da, wo die 
Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung 
und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches 
Einschreiten notwendig macht, das dazu 
Erforderliche vorläufig anzuordnen und 
ausführen zu lassen. 
8 91. Der Gemeindevorsteher hat ins- 
besondere das Recht und die Pflicht: 
1. der vorläufigen Festnahme und Ver- 
wahrung einer Person nach den Vor- 
schriften des § 127 der Strafprozeß- 
ordnung für das Deutsche Reich vom 
1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 
253) und des § 6 des Gesetzes zum 
Schutze der persönlichen Freiheit vom 
12. Februar 1850 (Gesetz-Samml. S. 
45),1) 
2. * unter Polizeiaufsicht stehenden 
Personen zu beaufsichtigen, 
3. die ihm von dem Amtsvorsteher 
(Distriktskommissarius), der Staats- 
oder Amtsanwaltschaft aufgetragenen 
1) Nach dem genannten 8 6 eiind die Polizeibehörden und andere Beamte, 
welchen nach den bestehenden Gesetzen die Pflicht obliegt, hen 
zuforschen, und die Wachtmannschaften befugt, Personen in polizeiliche 
erbrechen und *m— nach- 
Verwahrung zu 
nehmen, wenn der eigene Schutz dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregeln dringend erfordern. Die poli- 
zeilich in Verwahrung genommenen Personen müssen jedoch spätestens im Laufe des 
folgenden Tages in Freiheit gesetzt werden, oder es muß in dieser Zeit das Erforder- 
liche veranlaßt werden, um sie der zuständigen Behörde zu überweisen.