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§ 56.
Beschwerdeweg.
Wegen der Beschwerde gegen die Entschließungen der Anstaltsdirektion wird auf § 7
der Verordnung vom 1. März 190212) verwiesen.
Anlage 1. (Zu § 6 des Regulativs.)
Aufnahmebezirke.
Die Aufnahmeanträge sind vom 1. April 1902 an zu richten:
A. für heilbare und unheilbare Kranke, soweit nicht die Bestimmungen unter B
bis E einschlagen,
aus den Bezirken der Amtshauptmannschaften
Bautzen,
Kamenz,
Löbau, an die Anstaltsdirektion
Zittau, Großschweidnitz,
sowie aus der
Stadt Dresden-Neustadt
aus den Bezirken der Amtshauptmannschaften
Borna, r
Döbeln,
Grimma,
Großenhain,
Leipzig, an die Anstaltsdirektion
Meißen, HuObertusburg,
Oschatz,
Rochlitz,
sowie aus der
Stadt Leipzig
12) Dieser lautet:
Gegen ablehnende Entschließungen der Anstaltsdirektionen über Aufnahmeanträge oder über Bei—
behaltung Aufgenommener, sowie gegen sonstige von der Anstaltsdirektion ausgehende Entschließungen steht
den Betheiligten die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu.
12“