Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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§  56.
Beschwerdeweg.

Wegen  der  Beschwerde  gegen  die  Entschließungen  der  Anstaltsdirektion  wird  auf  §  7
der  Verordnung  vom  1.  März  190212)  verwiesen.

Anlage  1.  (Zu  §  6  des  Regulativs.)

Aufnahmebezirke.

Die  Aufnahmeanträge  sind  vom  1.  April  1902  an  zu  richten:
A.  für  heilbare  und  unheilbare  Kranke,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  unter  B
bis  E  einschlagen,
aus  den  Bezirken  der  Amtshauptmannschaften
Bautzen,
Kamenz,
Löbau,  an  die  Anstaltsdirektion
Zittau,  Großschweidnitz,
sowie  aus  der
Stadt  Dresden-Neustadt

aus  den  Bezirken  der  Amtshauptmannschaften
Borna,  r
Döbeln,
Grimma,
Großenhain,
Leipzig,  an  die  Anstaltsdirektion
Meißen,  HuObertusburg,
Oschatz,
Rochlitz,

sowie  aus  der

Stadt  Leipzig

 

 

12)  Dieser  lautet:
Gegen  ablehnende  Entschließungen  der  Anstaltsdirektionen  über  Aufnahmeanträge  oder  über  Bei—

behaltung  Aufgenommener,  sowie  gegen  sonstige  von  der  Anstaltsdirektion  ausgehende  Entschließungen  steht
den  Betheiligten  die  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  zu.

12“