Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

1.  Königliches  Haus-Gesetz  vom  8.  Juni  1828.  105

 

für  Vormundschafts-Sachen  abzulegen,  welche  darüber  an  den  König
Bericht  erstattet.

Ueber  Handlungen  der  Vormünder,  für  welche  die  von  ihnen
zu  beobachtenden  Gesetze  des  Königreichs  gerichtliche  Bestätigung  erfordern,
  hat  die  gedachte  Behörde  zu  erkennen,  jedoch  in  wichtigeren
Fällen  eine  vorgängige  berichtliche  Anzeige  an  den  König  zu  erstatten.

Art.  14.  S.  ö71.

Dem  Könige  kommt,  vermöge  des  ihm  zustehenden  Ober-Ausfsichtsrechts
  (Art.  11),  die  Befugniß  zu,  Einsicht  von  der  Erziehung
  aller  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses
zu  nehmen  und  darüber  berichtliche  Anzeige  zu  verlangen.

Art.  15.

Die  Volljährigkeit  des  Kronprinzen  tritt  nach  zurückgelegtem
achtzehnten  Jahre  ein.  Die  Königlichen  Prinzen  und  Prinzessinnen
  (Art.  3)  werden  nach  zurückgelegtem  einundzwanzigsten
Jahre,  die  übrigen  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Hauses  aber
nach  dem  zweiundzwanzigsten  Jahre  ihres  Alters  volljährig.

Das  Geset,  betreffend  die  weitere  Herabsetzung  des
Alters  der  Volljährigkeit,  v.  7.  März  1873  (Regierungsblatt  1873

53  S.  54)  hebt  den  zweiten  Satz  —  wenn  auch  nicht  ausdrücklich  —
auf,  indem  es  bestimmt:

Art.  1  Abs.  2.

Das  Alter  der  Volljährigkeit  tritt  mit  dem  vollendeten
  einundzwanzigsten  Lebensjahre  ein,  vorbehältlich
  der  besonderen  Bestimmung  Unseres  Hausgesetzes  vom
8.  Juni  1828,  Art.  15,  erster  Satz  (Reg.-Bl.  S.  531).

Art.  16.

Kein  Prinz  und  keine  Prinzessin  darf  ohne  Genehmigung  des
Königs  in  einem  fremden  Staate  den  Aufenthalt  nehmen  (Art.  24).

Wenn  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  im  Auslande  mit  bedeutenden
  Gütern  angesessen  sind;  so  wird  diese  Genehmigung  ohne
besonders  dringende  Rücksichten  nicht  versagt  werden.

Art.  17.

Durch  hausgesetzmäßige  Vermählung  treten  die  Prinzessinnen
aus  den  Verhältnissen,  in  welchen  sie  bis  dabin  zum  Königlichen
Hause  standen.