Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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unter  der  Bestimmung  zum  eaktiven  Militär  auszuheben,  daß  die  wegen  Berufs  Zurückgestellten,
  die  ungehorsam  Abwesenven,  sowie  die  freiwillig  im  Militär  Dienenden,  insofern
sie  die  Aushebung  trifft,  als  gestellt  in  die  Rekrutenzahl  eingerechnet  werden.

Artikel  2.
An  die  Stelle  des  Kriegsdienstgesetzes,  Art.  61,  tritt  folgende  Bestimmung:
Aus  den  beiden  ersten  Aufgeboten  der  Landwehr  werden  zurückgestellt  und  gehen
in  das  dritte  Aufgebot  über:
1)  Verheirathete,
2)  Wittwer  mit  Kindern.

Artikel  3.
Der  Art.  70  des  Kriegsvienstgesetzes  findet  auf  verheiratbete  oder  solche  Militärpersonen,
  welche  Wittwer  mit  Kindern  sind,  keine  Anwendung  und  werden  dieselben  auch
im  Falle  eines  Kriegs  nach  vollendeter  Dienstzeit  sofort  beabschiedet.

Artikel  4.

Die  nichtererzirte  Mannschaft  der  jüngsten  Altersklasse  der  Landwehr,  soweit  und
solange  solche  nach  Art  2  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1855  zu  Ergänzung  des  aktiven
Heeres  erforderlich  ist,  kann  alljährlich  mit  den  übrigen  Rekruten  zu  kurzen  Waffenübungen
längstens  auf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  versammelt  werden.

Hiernach  wird  der  Art.  2  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1855  abgeänvert.

Artikel  5.
Die  Vertheilung  der  einzuübenden  Mannschaft  auf  die  Ausbebungsbezirke  erfolgt  im
Verhältniß  zur  Gesammtzahl  ver  Rekruten.  (Art.  22  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung
zum  Kriegsdienste  vom  22.  Mai  1843).

Artikel  6.

Wenn  der  Kriegs-Minister  von  der  ihm  durch  Art.  4  eingeräumten  Befugniß  Gebrauch
macht,  so  haben  bei  der  Musterung  des  betreffenden  Jahres  auch  die  wegen  Berufs  oder
Familienverhältnissen  Zurückgestellten  (Art.  29  des  Kriegsdienstgesetzes)  und  die  in  Art.  48
Ziffer  3  und  Art.  73  desselben  Gesetzes  genannten  Einsteller  zu  erscheinen.  "

Ausgenommen  von  dieser  Verbindlichkeit  bleiben  diejenigen,  für  welche  genügende
Bürgschaft  geleistet  wird,  daß  sie  für  die  ibnen  vurch  das  Gesetz  vom  24.  Februar  1855