Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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8  3.

Wurde  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung  die  gesetzliche  Krankenunterstützung  einer
in  der  Gemeinde  nicht  heimathberechtigten  Person  während  voller  dreizehn  Wochen  gewährt
und  dauert  die  Nothwendigkeit  der  Hilfeleistung  fort,  so  ist  die  Heimathgemeinde  der  er—
krankten  Person  verpflichtet,  letztere  zu  übernehmen  oder  die  weiter  entstehenden  Kosten
zu  ersetzen.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  hat  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  an
den  Armenpflegschaftsrath  der  ersatzpflichtigen  Gemeinde  spätestens  fünf  Tage  vor  Ablauf
der  im  Abs.  1  bezeichneten  Frist  Nachricht  abzusenden.

Die  Bestimmungen  in  den  Art.  14  bis  16,  dann  im  Art.  31  Abs.  3  und  4  des
Gesetzes  vom  29.  April  1869  finden  hiebei  gleichmäßig  Anwendung.

8  4.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  versichernden  Personen
oder  ihren  Arbeitgebern  einerseits  und  der  Gemeinde-Krankenversicherung  andererseits  über
die  Verpflichtung  zur  Leistung  oder  Einzahlung  von  Beiträgen  oder  über  Unterstützungsansprüche
  entstehen,  ferner  Streitigkeiten  über  die  in  den  §§  2  und  3  bezeichneten  Ersatzansprüche
  werden  nach  Maßgabe  des  Art.  43  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869  und  in
letzter  Instanz  nach  Maßgabe  des  Art.  45  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  vom  8.  August
1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in
Verwaltungsrechtssachen,  vom  Verwaltungsgerichtshofe  entschieden.

Artikel  2.

Für  diejenigen  im  Art.  11  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869  bezeichneten
Personen,  welche  nicht  der  Gemeinde-Krankenversicherung  nach  Art.  1  des  gegenwärtigen
Gesetzes  unterliegen,  bleiben  die  Vorschriften  in  den  Art.  11  und  20  jenes  Gesetzes  auch
ferner  in  Kraft.

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  kann  die  Anwendung  der  Vorschriften
  des  Art.  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erstreckt  werden:

1)  auf  diejenigen  Personen,  welche  nach  §  2  im  Zusammenhalte  mit  8§  3  des
Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  zur  Krankenversicherung  herangezogen  werden
können;

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