Full text : Gemeindefinanzen. Erster Band. (1)

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Die  Beeidigung  geschieht  ver  Anfang  des  Verhörs.  Diejenigen  Zeugen,  welche  ausnahmsweise
  schon  in  der  Voruntersuchung,  und  Sachverständige,  welche  vorher  schon  beeidigt
sind,  werden  blos  auf  den  geleisteten  Eid  verwiesen.

Art.  18.
Zeugen  und  Sachverständige,  welche  ohne  Entschuldigung  ausgeblieben  find,  können
neben  der  Ungehorsamsstrafe  in  sämmtliche  Kosten  der  neuen  Tagfahrt  verurtheilt  werden,
welche  das  Gericht  anzuberaumen  für  nöthig  finret.

Art.  109.

Das  Kreisgericht  hat  sein  Urtheil  nur  aus  dem  Inbegriff  des  vor  ihm  Vorgegangenen
zu  schöpfen.

Auf  Entbindung  von  der  Instanz  sell  nicht  mehr  erkannt  werden.

Art.  20.

In  dem  über  die  Verhandlung  zu  führenden  Protekoll  werden  nur  der  wesentliche  Inhalt
  der  Verhandlungen,  die  Anträge  der  Parteien  und  insbesondere  die  Abänderungen  und
Zusätze  bemerkt,  welche  sich  in  den  Aussagen  der  Zeugen  und  des  Angeklagten  gegenüber
von  der  Voruntersuchung  ergeben.

Art.  21.

Besondere  Entscheidungsgründe  brauchen  dem  Erkenntnisse  nicht  beigegeben  zu  werden.
Hingegen  sind  diejenigen  Thatsachen  im  Erkenntnisse  besonders  aufzuführen,  auf  welche  die
Verurtheilung  gebaut  ist.

Art.  22.

Der  Prioatkläger  haftet  für  die  Prozeßkosten,  so  weit  sie  dem  Angeklagken  nicht  zuerkannt
  werden.

Art.  23.

Dim  Staatsanwalt  steht  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  an  das  Obertribunal  gegen
ein  fecisprechendes  Endurtheil  oder  gegen  das  Strafmaaß  eines  verurtheilenden  zu;  dem
klagenden  Beleidigten  blos  rücksichtlich  des  Anspruchs  auf  Schadens-Ersatz.  (Straf-Prozeß-Ordnung
  Art.  387.)

Art.  24.

Die  Rechtfertigung  der  Beschwerde  des  rekurrirenden  Staatsanwalts  oder  des  Angeklagten

  orer  des  Beschädigten,  mit  welcher  die  Anzeige  zu  verbinden  ist,  ob  und  welche  neue