Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Vierter Band. (4)

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Vollziehung  des  Erkenntnisses,  insoferne  der  Verurtheilte  nicht  Rekurs  ergreist,  oder  andere
  wichtige  Hindernisse  im.  Wege  stehen,  zu  veranstalten.

Er  bewerkstelligt  solche  nach  Beschaffenheit  der  Umstaͤnde  selbst,  oder  durch  die  Orts-Vorstände,
  oder  unter  Mitwirkung  des  Oberamtmanns.

Wegen  Vollziehung  der  Todes-Urtheile  sind  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  1.
May  1616  (St.  u.  R.  Bl.  S.  117)  unter  der  Modifikation  zu  beobachten,  daß  nun  der
Oberamts-Richter  selbst  das  Todes-Urtheil  vor  Gericht  feierlich  ausspricht,  und  überhaupt
die  Exekution  leitet;  wiewohl  der  Oberamtmann  den  Oberamts-Richter  in  allen  Anstalten
bierzu  zu  unterstüßen,  und  besonders  zu  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung
die  erforderlichen  polizeylichen  Vorkehrungen  zu  treffen  hat.

Auch  bep  Freyheits-Strafen  wird  die  Abführung  der  Verurtheilten  an  den  Straf-Qrt
  durch  den  Oberamtmann  besforgt.

.  225.
VII.  Verrechnung  der  Geld-Strafen  —  der  Rosten.

Die  vom  Oberamts-Richter  oder  als  Folge  der  oberamterichterlichen  Untersuchungen
erkannten  Geld-Strafen  fallen  in  die  Staats-Kasse.

Dagegen  liegt  derselben,  mit  Vorbehalt  des  Regresses  an  den  Verurtheilten,  auch  die
Bezahlung  der  hierdurch  entstandenen  Verpflegungs=  Arrest=  und  Inquisitions-Kosten  ob.“

Die  Ausräüstung  und  Erhaltung  der  Criminal-Gefängnisse  geschieht  gleichfalls  auf  Kosten
  der  Staats-Kasse.

Die  Bestreitung  und  Berechnung  des  auf  Kosten  des  Staats  zu  deckenden  Aufwands
in  Criminal-Sachen  durch  Vorschüsse  aus  den  Königlichen  Kameral-Kassen,  gehdre  zu  dem
Amte  des  Oberamts-Richters  nach  Maasgabe  einer  ihm  hiernächst  dafür  zu  ertheilenden
Vorschrift.

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VIII.AufsichtüberdiekaiminalkGefängnisseuuddichfaugeneih

Ueber  die  Criminal-Gefängnisse,  so  wie  über  die  darin  Verhafteten,  sieht  dem  Oberamts-Richter
  allein  die  Aufsicht  zu.

In  Absicht  auf  die  Einrichtung,  Unterhaltung  und  Ausrüstung  der  Gefängnisse  find
die  Vorschrifttn  der  Verordnung  vom  6.  Sept.  1308  genau  zu  beobachten.

Ueberhaupt  dürfen  den  Verhafteten  nicht  mehr  Uebel  zugefügt  werden,  als  der  Zweck
der  Verhaftung  nothwendig  erfordert.  Besonders  hat  der  Oberamts-Richter  bey  Behandlung
  derselben  strenge  auf  Reinlichkeit  und  Ordnung  zu  sehen;  auch  hat  er  für  angemessene