Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Beschäftigung  der  Verhafteten  zu  sorgen,  in  so  fern  es  ohne  Nachtheil,  namentlich  ohne
die  Gefahr,  daß  die  Flucht  oder  auch  bev  sehr  beschwerten  Inquisiten  die  Selbstentleibung
erleichtert  werden  möchte,  geschehen  kann.

Der  Oberamts-Richter  hat  deshalb  die  Gefängnisse,  wenn  Verhaftete  in  denselben
aufbewahrt  sind,  fleißig  und  wenigstens  alle  vierzehen  Tage  unvermuthet  mit  einem  Gerichts-Mitgliede
  zu  besuchen,  auch  die  Inquisiten  am  Schlusse  jeden  Verhöro  darüber  zu
befragen,  ob  dieselben  über  die  Behandlung  nicht  Beschwerde  zu  führen  haben.

K.  7.
IX.  Obliegenbeiten  der  Gesundheits=  Beamten.

Den  Gesundheits-  BVeamten  des  Oberamts-  Bezirks  kann  der  Oberamts-Richter  nicht
nur  in  Absicht  auf  alles,  was  zu  Herstellung  des  Thatbestandes  eines  Verbrechens  gehört,
Anweisungen  ertheilen,  sondern  wenn  er  denselben  auch  die  ärztliche  Behandlung  eines
Verhafteten  oder  eines  Verwundeten  aufträgt,  so  haben  sie  sich  diesem  Auftrage  pünktlich
zu  unterziehen.  Ist  jedoch  in  dergleichen  Fällen  zu  erwarten,  daß  die  Cur-Kosten  auf
eine  unter  der  Aufsicht  des  Oberamtmanns  stehende  öffentliche  Kasse  sallen  möchten,  so  ist
mit  diesem  hierüber  Rücksprache  zu  nehmen.

Uebrigens  hat,  auch  ohne  besondern  Auftrag  des  Oberamts-Gerichts,  der  Oberamts-Arzt
  wenigstens  zweymal  im  Jahredie  Gesängnisse  zu  untersuchen,  und  dessen  Erinnerungen
  darüber  sind  von  dem  Oberamts-Richter,  oder,  wenn  dieser  es  unterlassen  sollte.  von
dem  Arzte  selbst  an  den  Kreis-Gerichtshof  zu  berichten.

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Durch  die  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Ediktes  soll  zunächst  den  auffallendsten
Gebrechen  der  Rechts-Verwaltung  in  den  untern  Instanzen  abgeholfen  und  somit  einem
täglich  gefühlten  dringenden  Bedürfnisse  entsprochen,  —  dann  aber  auch  die  umfassende
Perbesserung  der  Rechts-Pflege,  zu  deren  Behuf  die  Ausarbeitung  vollständiger  Gesetze
über  das  civilgerichtliche  Verfahren,  über  das  Eriminal-Verfahren  und  über  das  Notariats-Wesen
  bereits  vorläufig  angeordnet  ist,  eingeleitet  und  vorbereitet  werden.  Da  die
Erreichung  dieser  Jwecke  von  gewissenhafter  und  verständiger  Befolgung  der  gegebenen  Vorschrifren
  abhängt,  so  wollen  Wir  Uns  vorzüglich  zu  Unseren  Oberamts-Richtern  versehen,
  daß  sie  mit  dem  Geiste  derselben  sich  vertraut  machen,  und,  in  ächter  Würdigung
ihres  eben  so  wichtigen  als  ehrenvollen  Berufes,  nicht  durch  Erweiterung,  sondern  durch
Ausföllung  ihres  sorgfältig  begrenzten  Wirkungs-Kreises,  das  allgemeine  Wohl  zu  befördern
  trachten  werden.  Die  Verdienste,  welche  sie  sowohl  als  ihre  Amts-Gehölfen  und  die

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