Full text : Deutsches Kriegszustandsrecht.

10  A.  Ges.,  betr.  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches.

ursprünglich  und  an  sich  nicht  zustehende  Recht  zur  Verhüngune
  des  Ausnahmezustandes,  den  er  als  „Bundesfelderr“
  nur  verwirklichen,  aber  nicht  anordnen  könnte,
übertrug,  hat  man  eben  um  dieser  praktischen  „Kompetenzunion“
  willen,  die  machtverleihende  Vorschrift  in  den
XI.  Abschnitt  eingereiht  —  vgl.  auch  ähnlich  Seydel  in
der  Zeitschrift  für  deutsche  Gesetzgebung  VII  S.  620,
Bücher  S.  43,  Wilutzki  S.  49.  Gegenüber  dem  Wortlaut
  z.  B.  des  Art.  65  #.,  „Das  Recht,  Festungen  innerdal
  des  Bundesgebietes  anzulegen,  steht  nur  dem  Kaiser
,  ist  es  übrigens  auch  beachtlich,  daß  Art.  68  lediglich
1  „der  Kaiser  kann  den  Kriegszu  stand  erklären.“

Die  Feststellung,  daß  die  Möglichkeit  einer  Verhängung
des  Ausnahmezustands  im  Hinblick  auf  ihre  polizeiliche
Natur  den  Einzelstaaten  nicht  entzogen  worden  ist,  genügte
an  sich  nicht,  ihr  Recht  als  mehr  denn  als  nudum  ius  ercheinen
  zu  lassen.  Bestände  für  sie  in  der  Tat  nur  ein

echt  auf  „Requisition“  der  in  ihrem  Gebiete  dislozierten
Truppen,  so  wäre,  da  diese  „Regquisition“  in  allen  Beziehungen
  „rg-  Gegenteil  des  Kriegszu  tandes  ist“  (Laband
  IV’  S.  49),  eine  praktische  Durchführung  des
Rechtes  zur  Verhängung  des  Ausnahmezustandes  unmöglich.
  Beinahe  alle  Schriftsteller  —  anders  aber
Bücher,  Fleischmann  S.  399,  Wilutzki  S.  56,  57  —
un  aber  übersehen,  daß  Art.  bs  nicht  nur  von  der  Be- 



 

ugnis  der  Bundesfürsten  handelt,  auch  alle  anderen
ruppenteile  des  Reichsheeres,  welche  in  ihren  Ländergebieten
  disloziert  sind,  zu  „requirieren“,  sondern,  und
zwar  an  erster  Stelle,  von  ihrem  Recht  spricht,  „zu
polizeilichen  Zwecken  ihre  eigenen  Truppen  zu
verwenden".  Damit  ist  klargestellt,  daß,  insoweit
als  ein  polizeilicher  Verwendungszweck  in  Frage
kommt,  trotz  des  durch  Art.  63  dem  Kaiser  zugewiesenen
Oberbefehls  über  die  Kontingente  der  Einzelstaaten,  eine
Kommandogewalt  mit  Befehlsrecht  der  Bundesfürsten  von
der  Reichsverfassung  anerkannt  ist;  a.  A.  Nicolai  S.  57.
Praktisch  reicht  dies  freilich  nur  soweit  —  pgl.  unter  1—
als  der  einzelne  Staat  nicht  durch  eine  Militärkonvention
seine  Kontingentsherrlichkeit  aufgegeben  hat.
2.  Im  Einklang  mit  der  hier  vorgetragenen  Auffassung,
  daß  trotz  Art.  68  das  Recht  der  Einzelstaaten  zur