. Europa. 194 11. Bremen.
$ 40. Die Vertreter werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre geht
die Hälfte ab.
Die Austretenden sind sofort wieder wählbar.
$ 41. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet nicht statt.
Jeder Vertreter kann vor Ablauf der Zeit, für welche er gewählt ist, seine Entlassung
begehren. Die Fälle, in welchen er zum Austritt genötigt ist, bestimmt das
Gesetz.
$ 42. Wenn der Gewählte die Wahl ablehnt, oder aus einem sonstigen Grunde
vor seinem Eintritt in die Bürgerschaft ausfällt oder nach seinem Eintritt ausscheidet,
so findet eine Ergänzung der Wahlordnung gemäß statt.
$ 43. Die Vertreter nehmen ihre Obliegenheiten unentgeltlich wahr.
$ 44. Sie sind von keinerlei Instruktionen abhängig und haben lediglich ihrer
Überzeugung von dem, was das Wolıl des Staats erfordert, zu folgen.
$ 45. Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft besteht aus einem Präsidenten,
einigen Vizepräsidenten und einigen Schriftführern. Die Wahl derselben geschieht
von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte, und zwar auf ein Jahr; indes sind die Austretenden
sofort wieder wählbar.
Diesem Geschäftsvorstande kann die Bürgerschaft einen Archivar als Mitglied
zuordnen. Derselbe wird von ihr aus ihrer Mitte für die Dauer seiner Teilnahme an
der Bürgerschaft gewählt und genießt ein gesetzlich zu bestimmendes Honorar.
Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl befugt. Auch kann jedes Mitglied
des Geschäftsvorstandes im Laufe des Jahres seine Entlassung begehren.
$ 46. Als Ausschuß der Bürgerschaft besteht das Bürgeramt.
Dasselbe ist gebildet aus dem Geschäftsvorstande und aus achtzehn anderen
Vertretern, welche nach näherer Bestimmung des Gesetzes von der Bürgerschaft dazu
gewählt werden.
$ 47. Das Bürgerant hat die Verpflichtung:
a. auf die Aufrechterhaltung der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen
fortwährend zu achten und, wenn es Mängel oder Beeinträchtigungen wahrnimmt,
der Bürgerschaft deshalb zu berichten;
b. alle Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft für diese entgegenzunehmen
und alle für den Senat bestimmten Mitteilungen der Bürgerschaft an den Senat gelangen
zu lassen;
c. die Versammlungen der Bürgerschaft zu veranstalten und die Tagesordnung
festzusetzen;
d. alle ihm nach Maßgabe der Geschäftsordnung rechtzeitig zukommenden
Anträge auf die Tagesordnung zu stellen und später eingegangene Anträge, Berichte
und sonstige Mitteilungen in der Versammlung selbst anzuzeigen;
6. dem Senat von der Veranstaltung einer Versammlung, unter Mitteilung der
Tagesordnung, zeitig Anzeige zu machen.
Sonstige Obliegenheiten des Bürgeramts in bezug auf die Geschäftsführung
bleiben näherer Bestimmung des Gesetzes, sowie beziehungsweise der Geschäftsordnung
der Bürgerschaft vorbehalten.