Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Die  in  8.  7  Abs.  3,  8,  9,  11  und  12  der  Ministerialverfügung  vom  22.  Mai  1880
in  der  Neuredaktion  vom  25.  März  1895  hinsichtlich  des  strengeren  Schularrests  gegebenen
Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung;  ebenso  die  in  den  S§.  3,  5  und  9  Abf.  2
der  genannten  Verfügung  in  Betreff  der  Verhängung  der  Schulstrafen  ertheilten  Vorschriften.


S.  11.

Zu  Art.  12.

Die  Belohnung  für  den  an  der  allgemeinen  Fortbildungsschule  und  Sonntagsschule
ertheilten  Unterricht  mit  1  Z4  für  die  Stunde,  wobei  die  Zeit  des  vom  Geistlichen
ertheilten  Unterrichts  nicht  in  Abzug  gebracht  wird,  erfolgt  nach  Maßgabe  der  wirklich
ertheilten  Unterrichtsstunden.  Ueber  dieselben  ist  der  Gemeindepflege  ein  von  dem  Ortsschulaufseher
  auf  Grund  des  Diariums  beglaubigter  Nachweis  vorzulegen.

8.  12.
Zu  Art.  13.

Die  Lehrer  werden  angewiesen,  die  auf  das  Verbot  des  Wirthshausbesuchs  bezüglichen
Vorschriften  den  Schülern  der  allgemeinen  Fortbildungsschulen  und  der  Sonntagsschulen
sofort  nach  deren  Eintritt  in  die  Schule  bekannt  zu  machen  und  von  Zeit  zu  Zeit  in
Erinnerung  zu  bringen.

Die  Ortsschulbehörde  hat  auf  Einhaltung  des  in  Art.  13  des  Gesetzes  enthaltenen
Verbots  zu  achten  und  bei  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Fällen  von  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Verbot  des  Wirthshausbesuchs  Seitens  der  Schüler  der  allgemeinen  Fortbildungsschulen
  und  der  Sonntagsschulen  ungesäumt  das  zur  Herbeiführung  geeigneter
Bestrafung  derselben  Erforderliche  einzuleiten.

Der  Ortsschulbehörde  bleibt  es  überlassen,  innerhalb  ihrer  Amtsbefugnisse  im  Benehmen
  mit  den  Eltern  der  Fortbildungs=  und  Sonntagsschüler  und  den  Wirthen  den
örtlichen  Verhältnissen  angemessene  Veranstaltungen  zu  treffen,  durch  welche  unerlaubten
Wirthshausbesuchen  der  Schüler  thunlichst  vorgebeugt  wird.

Der  unerlaubte  Wirthshausbesuch  der  Schüler  der  allgemeinen  Fortbildungsschulen
und  der  Sonntagsschulen  wird  mit  strengerem  Schularrest  bestraft.  In  leichteren  Fällen
kann  auf  Verweis  vor  der  Ortsschulbehörde  erkannt  werden  (oben  §.  10  Ziff.  2  und  3
und  die  neu  redigirte  Ministerialverfügung  vom  22.  Mai  1880  §S.  4  II  Ziff.  2  und  3).