Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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für  die  Zeit  bis  31.  Dezember  18537  .  ..  206  =
„  „  „vom  1.  Jannar  1858  bis  31.  Dezenber  1803  240
„  „  „  „  1.  „  1864  „  31.  „  1871  343  —4
„  1872,  31.  „  1872  446  —
„  1873,  31.  „  18993  600  4
„  1894  an  .  ....720--4

8.  15.
Zu  Art.  18.

Die  Belassung  in  den  Dienstbezügen  (Geldgehalt,  Frucht-  und  Holzbesoldung,  etwaige
Gehaltszulage  und  Genuß  der  freien  Wohnung  eventuell  Entschädigung  hiefür)  für
Rechnung  der  Staatskasse  nach  Maßgabe  des  Art.  18  des  Gesetzes  erstreckt  sich  nur  auf
die  während  einer  dienstlichen  Verwendung  eintretenden  Krankheitsfälle.

Die  Frist  von  90  beziehungsweise  180  Tagen  wird  dabei  vom  Tag  der  ersten  Dienstverhinderung
  an  einschließlich  gerechnet;  auf  diesen  Tag  hat  die  Gemeindekasse  mit  dem
aus  dem  Dienst  tretenden  unständigen  Lehrer  abzurechnen,  während  weiterhin  die  Dienstbezüge
  aus  der  Staatskasse  gereicht  werden.

Bei  leichteren  Erkrankungen  mit  vorübergehender  Dienstverhinderung  bleiben  die
Lehrer  zu  gegenseitiger  unentgeltlicher  Aushilfe  verpflichtet.  Tritt  eine  schwerere  Erkrankung
  mit  dauernder  Dienstverhinderung  ein,  so  ist  von  dem  Ortsschulaufseher  alsbald
unter  Anschluß  eines  ärztlichen  Zeugnisses,  welches  sich  über  die  Art  und  muthmaßliche
Dauer  der  Krankheit  auszusprechen  hat,  Anzeige  zu  erstatten  und  dabei  unter  gleichzeitiger
Benachrichtigung  der  Gemeindekasse  der  Tag  des  Dienstaustritts  sowie  der  Ort  des
künftigen  Aufenthalts  des  Erkrankten  anzugeben;  auch  ist  Nachweisung  darüber  zu  geben,
wie  hoch  sich  der  Gesammtgehalt  des  Erkrankten  einschließlich  der  Frucht=  und  Holzbesoldung
  in  Geld  berechnet  und  wie  hoch  der  Wohnungsgenuß  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  anzuschlagen  ist.  Zutreffendenfalls  ist  der  Ortsschulaufseher  des  künftigen
Aufenthaltsortes  des  Erkrankten  zu  benachrichtigen.  Der  Bezirksschulaufseher  hat,  wo  dies
erforderlich  sein  sollte,  Anordnung  für  die  Versehung  des  Dienstes  bis  zum  Eintritt  des
Nachfolgers  zu  treffen  und  sofort  an  die  Oberschulbehörde  Bericht  zu  erstatten,  worauf
Seitens  derselben  Zahlungsanweisung  ergehen  wird.  Die  Ausbezahlung  der  Dienstbezüge
erfolgt  durch  das  Kameralamt  des  Bezirks,  in  welchem  der  Erkrankte  Aufenthalt  genommen

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