316 Das heutige Gemeindebesteuerungssystem in Preußen.
Gemeinden, die Schwierigkeiten nicht beseitigen, sondern häufen. Die
Frage, ob ein Grundstück dauernd landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt
ist, wird sich nie einwandsfrei entscheiden lassen und stets zu Streitigkeiten
zwischen Steuerverwaltung und Pflichtigen führen. Die einzige Methode,
welche geeignet wäre, diese und andere Nachteile des jetzigen Schätzungsmodus
radikal zu beseitigen, ist die Ausdehnung der Selbsteinschätzung
auf die nach besonderem Maßstabe erhobenen
Gemeindegrundsteuern. Allerdings würden, einmal im Interesse
der steuerlichen Gerechtigkeit, anderseits der finanziellen Ergiebigkeit der
Steuer neben Strafen für wissentlich falsche Einschätzung besondere
Korrektivmaßregeln zu treffen sein. Diese würden zunächst darin bestehen
können, daß der Gemeinde allgemein das sofortige Enteignungsrecht
zu dem selbsteingeschätzten Werte verliehen würde. Diese
allerdings sehr durchgreifende und stark kommunistisch anmutende Maßregel
würde ohne Zweifel bei allen unbebauten und auch einer großen Zahl
bebauter Grundstücke einen vollkommen hinreichenden Schutz gegen zu
niedrige Einschätzung gewähren. Sie ließe sich aber auch durchaus rechtfertigen:
sowohl mit der Begründung, daß eine Konfiskation zum vom
Eigentümer selbst geschätzten Preise nichts für diesen Peinliches haben
kann, als auch von dem Standpunkte einer gesunden Bodenpolitik der
Gemeinde aus. Dies Korrektiv allein aber würde nicht genügen. Wenn
es sich um große, hochpreisige Grundkomplexe inmitten der Stadt handelt,
so versagt das Schreckbild der Enteignung seine Wirkung als Erziehungsmittel
des selbsteinschätzenden Grundbesitzers. Denn er wird sich mit
Recht sagen: auch eine wesentlich zu niedrige Einschätzung wird die Gemeinde
nicht zur Enteignung eines hochpreisigen Grundstücks nötigen, für
das sie keinen Bedarf hat; alle Grundstücke kann schließlich die Gemeinde,
auch wenn sie billig dazu kommt, nicht erwerben. Für solche Fälle müßte
demnach eine weitere Repressivmaßregel gegen zu niedrige Einschätzungen
gegeben sein. Diese könnte in einer gewissen Beziehung zu der
hypothekarischen Belastung des Grundstücks gefunden werden.
Es würde zu bestimmen sein, daß anstelle der Selbsteinschätzung stets
ohne weiteres eine gewisse Verhältniszahl zu der Summe der hypothekarischen
Lasten einzutreten hätte — etwa vier Drittel, wenn drei Viertel des
Wertes als Höchstgrenze einer gesunden Belastung anzusehen sind. Mit
dieser Vorschrift müßte allerdings Hand in Hand gehen eine allgemeine
Anweisung an die Grundbuchämter, den Gemeinden zu Steuerzwecken
jederzeit Auszüge aus dem Grundbuch über die auf den einzelnen Grundstücken
ruhenden Lasten zu erteilen. Auch diese Maßregel würde nicht