814 Das heutige Gemeindebesteuerungssystem in Preußen.
besteuert werden können.“ (Abg.-Haus, Anlagen 1892/92, Bd. II,
S. 566 f.). Auch die Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses
(Anlagen Bd. V, S. 2450) und Herrenhauses (Anlagen S. 409) gehen
über die Frage ohne Erörterung hinweg. Die staatliche Vermögenssteuer
hat den Zweck, die Einkommensteuer, die zwischen den verschiedenen Arten
des Einkommens keinen Unterschied macht, zu ergänzen und auf diese
Weise das aus Besitz stammende Einkommen häöher heranzuziehen als das
Arbeitseinkommen. Warum diese Erwägungen für die Gemeindebesteuerung
nicht zutreffen sollen, ist nicht erfindlich. Aus dem ganzen System des
Gemeindesteuerrechts heraus muß dessen Vervollständigung durch eine
Kapitalsteuer gefordert werden. Die einseitige Heranziehung von
Grundbesitz und Gewerbe erscheint vom Standpunkte steuerlicher Gerechtigkeit
anfechtbar.
Aber auch vom Standpunkte der Leistungsfähigkeit betrachtet, wird
man heute kaum mehr einer Freilassung des Kapitalbesitzes durch die
Gemeinde das Wort reden können. Zu Beginn der Wirksamkeit des
Kommunalabgabengesetzes trat ohne Zweifel für die Realsteuerpflichtigen
— Grundbesitzer und Gewerbetreibende — durch Aufgabe der staatlichen
Besteuerung eine erhebliche Erleichterung ein, die es — immer vom Gesichtswinkel
der Leistungsfähigkeit gesehen — nicht ungerechtfertigt erscheinen
ließ, daß die dritte fundierte Einkommensquelle, das Kapital,
neben seiner Heranziehung zur staatlichen Ergänzungssteuer nicht noch mit
Gemeindelasten beschwert wurde. Im Laufe der Zeit aber haben sich die
Verhältnisse doch wohl allgemein so erheblich geändert, daß die Belastung
der Realsteuerpflichtigen durch die Gemeindesteuer allein annähernd ebenso
hoch, in vielen Fällen sogar noch höher sein wird, als die frühere Belastung
mit Staats= und Gemeindesteuern. Berücksichtigt man noch, daß
Grundbesitz und Gewerbe auch von der Ergänzungssteuer getroffen werden,
dann dürfte dieser Zustand bedeuten, daß — abgesehen von der Einkommensteuer
— Grundbesitz und Gewerbe allgemein an Lasten staatlicher und gemeindlicher
Natur etwa doppelt so viel zu tragen haben, als der Kapitalbesitz.
Wird daher die Erschließung neuer Einnahmequellen erforderlich —
bei der Finanznot der Gemeinden ist das fast allgemein der Fall —, so
wäre es jedenfalls gerechter, wenn der Staat die steuerliche Erfassung des
Kapitals für Gemeindezwecke freigäbe, als wenn er indirekt die Kommunen
zwänge, ihre Realsteuern immer stärker anzuspannen. Die Möglichkeit
der gemeindlichen Besteuerung des Kapitals in irgendeiner Form wäre
daher einer der Wünsche, die an eine Abänderung des Kommunalabgaben-=gesetzes
zu knüpfen sein würden.