Full text : Gemeindefinanzen. Erster Band. (1)

814  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

besteuert  werden  können.“  (Abg.-Haus,  Anlagen  1892/92,  Bd.  II,
S.  566  f.).  Auch  die  Kommissionsberichte  des  Abgeordnetenhauses
(Anlagen  Bd.  V,  S.  2450)  und  Herrenhauses  (Anlagen  S.  409)  gehen
über  die  Frage  ohne  Erörterung  hinweg.  Die  staatliche  Vermögenssteuer
hat  den  Zweck,  die  Einkommensteuer,  die  zwischen  den  verschiedenen  Arten
des  Einkommens  keinen  Unterschied  macht,  zu  ergänzen  und  auf  diese
Weise  das  aus  Besitz  stammende  Einkommen  häöher  heranzuziehen  als  das
Arbeitseinkommen.  Warum  diese  Erwägungen  für  die  Gemeindebesteuerung
nicht  zutreffen  sollen,  ist  nicht  erfindlich.  Aus  dem  ganzen  System  des
Gemeindesteuerrechts  heraus  muß  dessen  Vervollständigung  durch  eine
Kapitalsteuer  gefordert  werden.  Die  einseitige  Heranziehung  von
Grundbesitz  und  Gewerbe  erscheint  vom  Standpunkte  steuerlicher  Gerechtigkeit
anfechtbar.

Aber  auch  vom  Standpunkte  der  Leistungsfähigkeit  betrachtet,  wird
man  heute  kaum  mehr  einer  Freilassung  des  Kapitalbesitzes  durch  die
Gemeinde  das  Wort  reden  können.  Zu  Beginn  der  Wirksamkeit  des
Kommunalabgabengesetzes  trat  ohne  Zweifel  für  die  Realsteuerpflichtigen
—  Grundbesitzer  und  Gewerbetreibende  —  durch  Aufgabe  der  staatlichen
Besteuerung  eine  erhebliche  Erleichterung  ein,  die  es  —  immer  vom  Gesichtswinkel
  der  Leistungsfähigkeit  gesehen  —  nicht  ungerechtfertigt  erscheinen
  ließ,  daß  die  dritte  fundierte  Einkommensquelle,  das  Kapital,
neben  seiner  Heranziehung  zur  staatlichen  Ergänzungssteuer  nicht  noch  mit
Gemeindelasten  beschwert  wurde.  Im  Laufe  der  Zeit  aber  haben  sich  die
Verhältnisse  doch  wohl  allgemein  so  erheblich  geändert,  daß  die  Belastung
der  Realsteuerpflichtigen  durch  die  Gemeindesteuer  allein  annähernd  ebenso
hoch,  in  vielen  Fällen  sogar  noch  höher  sein  wird,  als  die  frühere  Belastung
  mit  Staats=  und  Gemeindesteuern.  Berücksichtigt  man  noch,  daß
Grundbesitz  und  Gewerbe  auch  von  der  Ergänzungssteuer  getroffen  werden,
dann  dürfte  dieser  Zustand  bedeuten,  daß  —  abgesehen  von  der  Einkommensteuer
  —  Grundbesitz  und  Gewerbe  allgemein  an  Lasten  staatlicher  und  gemeindlicher
  Natur  etwa  doppelt  so  viel  zu  tragen  haben,  als  der  Kapitalbesitz.

Wird  daher  die  Erschließung  neuer  Einnahmequellen  erforderlich  —
bei  der  Finanznot  der  Gemeinden  ist  das  fast  allgemein  der  Fall  —,  so
wäre  es  jedenfalls  gerechter,  wenn  der  Staat  die  steuerliche  Erfassung  des
Kapitals  für  Gemeindezwecke  freigäbe,  als  wenn  er  indirekt  die  Kommunen
zwänge,  ihre  Realsteuern  immer  stärker  anzuspannen.  Die  Möglichkeit
der  gemeindlichen  Besteuerung  des  Kapitals  in  irgendeiner  Form  wäre
daher  einer  der  Wünsche,  die  an  eine  Abänderung  des  Kommunalabgaben-=gesetzes
  zu  knüpfen  sein  würden.