818 Das heutige Gemeindebesteuerungssystem in Preußen.
stellen. Auch zu diesem Vorgehen bedürfte es indes einer besonderen,
bisher fehlenden gesetzlichen Ermächtigung.
Ein zweiter, oft gegen die Wertzuwachssteuer ins Treffen geführter
Grund liegt in der Frage: Warum wird allein der Wertzuwachs des
Bodens, nicht auch der des Kapitals — die Kursgewinne — versteuert?
Hierauf ist zu entgegnen, daß an sich gegen eine Besteuerung des mühelosen
Kapitalzuwachses nichts einzuwenden wäre, falls sich dafür eine entsprechende
Form finden ließe. Allein — und das ist das Wesentliche —
als Steuergläubiger könnte dann wohl nur der Staat, jedenfalls nicht
die Gemeinde, in Frage kommen. Denn das die Wertzuwachssteuer am
Grund und Boden tragende Prinzip, daß die Gemeinde es ist, die
recht eigentlich durch ihre Tätigkeit die Werterhöhung schafft, würde bei
einer Besteuerung der Kapitalgewinne völlig wegfallen.
Zusammenfassend mag am Schlusse bemerkt werden, daß, wenn auch
mannigfache Abänderungswünsche laut geworden sind, das Kommunalabgabengesetz
doch im allgemeinen nicht nur die von ihm erstrebten
Wirkungen erzielt hat, sondern daß es, wenn man die außerordentlichen
Schwierigkeiten der Materie in Betracht zieht, wohl als eines der besten
Gesetze betrachtet werden kann, die in neuerer Zeit erlassen worden sind.
Nirgends aber äußert die praktische Erfahrung ihren Einfluß so unmittelbar,
als in der Tätigkeit der Gemeinden: also wird auch die Gemeindegesetzgebung
nicht starre, unabänderliche Formen zeigen dürfen, sondern mitgehen
müssen mit dem reichen, abwechslungsvollen Leben.