Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Innenkante  des  Schienenkopfes  mindestens  67  Millimeter  betragen,  jedoch  kann  dieser
Abstand  bei  Zwangsschienen  allmälig  bis  auf  41  Millimeter  eingeschränkt  werden.
In  gekrümmten  Strecken  mit  Spurerweilerung  muß  der  Abstand  der  innerhalb  des
Geleises  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes
  um  den  Betrag  der  Spurerweiterung  größer  sein,  als  die  vorgenannten  Maße.

(3)  Inwieweit  Abweichungen  vom  Normalprofil  des  lichten  Raumes  zu  gestatten
  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.

(4)  An  Ladegeleisen,  welche  nicht  von  durchgehenden  Zügen  befahren  werden,
kann  nach  Art  ihrer  Benutzung  eine  Einschränkung  des  Normalsprofils  von  der  Aufsichtsbehörde
  zugelassen  werden.

83.
Vorrichtungen  zur  Sicherung  der  Weichen,  beweglichen  Brücken  und  Bahnkrenzungen,
Schiebebühnen  und  Drehschelben.

(1)  Weichen,  welche  außerhalb  der  Bahnhöfe  und  Icheeler  liegen  und  nicht
für  gewöhnlich  verschlossen  gehalten  werden,  sind  durch  Signale  zu  decken.  Werden
solche  Weichen  für  gewöhnlich  verschlossen  gehalten,  so  muß  mindestens  ihre  Stellung
durch  geeignete  Signale  kenntlich  gemacht  sein.

(2)  Die  Stellvorrichtung  der  ersten  am  Eingange  eines  Bahnhofes  oder  einer
Haltestelle  liegenden  Weiche,  welche  von  ankommenden  Zügen  gegen  die  Zungenspitze
befahren  wird,  muß  mit  der  Vorrichtung  zum  Stellen  der  Signale  am  Abschlußtelegraphen
  in  einer  derartigen  gegenseitigen  Abhängigkeit  stehen,  daß  das  Fahrsignal  an
letzterem  nur  gegeben  werden  kann,  nachdem  diese  Weiche  für  den  vorgeschriebenen
Weg  gestellt  ist,  und  daß  die  Weiche  nicht  umgestellt  werden  kann,  so  lange  das
Fahrsignal  steht.

(3)  Alle  übrigen  in  den  Hauptgeleisen  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  (8  46
Abs.  4)  liegenden  Weichen  müssen,  sofern  sie  nicht  ebenfalls  mit  den  optischen  Fahrsignalen
  in  gegenseitigem  Abhängigkeitsverhältniß  stehen,  mit  besonderen  Signalen
verbunden  sein,  welche  die  jedesmalige  Stellung  der  Weichen  kenntlich  machen.

(4)  Auf  die  württembergischen  Bahnen  sindet  die  Bestimmung  im  Absatz  3
bis  auf  Weiteres  nur  mit  den  Modifikationen  Anwendung,  welche  das  dort  bestehende
Weichensystem  nach  dem  Ermessen  der  Königlich  württembergischen  Aufsichtsbehörde
erfordert.

(5)  Die  Landesaufsichtsbehörde  ist  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  Abweichungen  von  der  Bestimmung  im  Absah  2,  namentlich  für
Bahnhöfe  mit  weniger  bedeutendem  Verkehr  und  Haltestellen  zuzulassen.

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