130 Zweiter Abschnitt. (Art. 75.)
XII. Falsche Wechsel.
Artikel 75.
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels
falsch oder verfälscht ist, behalten dennoch das ächte Accept und
die ächten Indossamente die wechselmäßige Wirkungs).
89) a. Vor Emanatiou der WO. war vielfach angenommen der Satz,
daß alle Korrekturen und Rasuren in wesentlichen Stücken ohne Rücksicht
auf Anlaß, Ursprung und Absicht die Wechselkraft zerstören. Der Satz ist
absichtlich in der WO. ausweislich der Protokolle nicht aufgenommen; sie enthält
also über den Einfluß der Anderungen nichts, auch nicht im Art. 4,
weil das im Wechselprozesse notwendige Erfordernis der Liquidität ein Erfordernis
des Wechselrechtes selbst nicht ist; nach den sonach maßgebenden
civilrechtlichen Grundsätzen zerstört jede Veränderung in einem wesentlichen
Stücke einer Urkunde einen Bestandteil derselben; möglicherweise bleibt dabei
noch ein für sich selbst genügender Inhalt bestehen, möglicherweise ist die Urkunde
wegen gänzlichen Fehlens eines wesentlichen Erfordernisses ganz ungültig
gemacht oder der beseitigte Inhalt durch einen anderen, das fortgefallene Wesentliche
wieder ersetzenden (Einschalten, überschreiben) ersetzt worden; in letzterem
Falle kann es gegenüber dem Art. 4 lediglich darauf ankommen, ob das
Neue an sich deutlich, sicher lesbar, auch dem sonstigen Inhalte nicht widersprechend
ist; trifft das zu, so ist der den korrigierten Jnhalt kennende und
wollende Unterzeichner verpflichtet (XXIV. 264). — Aber keine korrigierte
Urkunde beweist vollständig; der klagende Inhaber hat den Beweis ihrer Unverfänglichkeit;
gelingt er ihm urkundlich, so kann er im Wechselprozeß, sonst
nur im gewöhnlichen Prozesse klagen; nur wenn er gar keinen Beweis zu
führen vermag, ist sein Ausspruch selbst als unerweisbar verloren. Durch
die Gestattung solchen Beweises ist nicht verletzt der Satz, daß das Recht aus
einem Wechsel Recht aus einer Form, daß der Wechsel durch nichts ersetzbar
ist, daß diese Form selbst den Anspruch klar stellen muß und daß ein aus der
Urkunde nicht zu erledigender Zweifel die Gültigkeit des Wechsels ausschließt.
Der Satz hat seine Gültigkeit nur für die Beschaffung eines wesentlichen
Wechselerfordernisses, also wenn es sich darum handelt, einen derartigen Mangel
durch Vorgänge und Erklärungen außerhalb des Wechsels auszusüllen,
eine unvollständige, unverständliche, irrtümliche Angabe in jenen Essentialien
durch Nebenvorgang zu ersetzen (III. 8. V. 100. IX. 425. XIV. 202. XXI.
166), während hier die Form, soweit sie wechselrechtlich überhaupt nötig,
vorhanden, der Zweifel nur aus der Urkunden-Qualität, nämlich aus seinem
mutmaßlichen, früheren Inhalte entnommen ist, der Beweis der Unverfänglichkeit
keineswegs Esfentialien beschaffen, sondern einen Zweifel an seiner