J. Die geschichtliche Entwicklung der Kommunalbesteuerung in Württemberg. 65
Anstalten, die ganz oder teilweise auf Kosten des Staates unterhalten werden
müssen. Steuerpflichtig ist für das ganze Etatsjahr derjenige, der zu Beginn
desselben als Eigentümer in den öffentlichen Urkunden eingetragen ist. Zum
Zwecke der Gebäudesteuerveranlagung wurde ein neues Gebäudekataster in der
Art hergestellt, daß die Bezirksschätzungskommissionen den Kapitalwert aller einzelnen
Gebäude abschätzten, d. h. denjenigen Wert, um welchen ein Gebäude samt
Grundfläche und Hofraite nach seiner Lage, Nutzbarkeit, seinem Umfange, Bauzustande,
seiner inneren baulichen Einrichtung und nach den übrigen auf den
Wert einwirkenden Verhältnissen, jedoch ohne Berücksichtigung der mit dem Gebäude
etwa verbundenen nutzbaren Rechte, zur Zeit der Katastrierung vom Besitzer
abgegeben werden könnte und einen Käufer finden würde. Das Gebäudekataster
unterscheidet sich hiernach vom Grundsteuerkataster dadurch, daß letzteres den
jährlichen Ertrag angibt, während ersteres den Kapitalwert feststellt. Wegen
der Fortführung des Gebäudekatasters ist bestimmt, daß zu Anfang jedes Steuerjahres
die weggefallenen oder von der Steuerpflicht freigewordenen Gebäude im Kataster
gelöscht, daß die neuerrichteten und neusteuerpflichtig gewordenen oder die in ihrem
baulichen Bestand geänderten Gebäude abgeschätzt, und daß die Veränderungen in
der Person der Eigentümer nachgetragen werden. Die neuen Schätungen werden
so vorgenommen, daß sie zu den früheren im richtigen Verhältnis stehen. Sie
haben daher nicht den Wert zur Zeit der Schätzung des betressenden Gebäudes zu
ermitteln., sondern den Wert, welchen das Gebäude zur Zeit der allgemeinen
Schätzung gehaöbt hätte. Katasterveränderungen wegen veränderter äußerer Verhältnisse
finden nur statt, wenn in einer Gemeinde der Wert sämtlicher Gebäude
oder eines Teils derselben um mindestens 20 % bleibend erhöht oder vermindert
worden ist!.
Der Gewerbesteuer unterliegen alle im Lande betriebenen Gewerbe, mit
Ausnahme der vom Staat betriebenen Gewerbe, des Handels mit Produkten von
eigenen oder gepachteten Grundstücken, sowie der Privateisenbahnen, welche der
Steuer von Kapital- und Berufseinkommen unterliegen. Die Gewerbesteuer wurde
(bis 1904) nach dem doppelten Maßstab des Arbeitsverdienstes und des Gewinns
aus dem im Gewerbe umgesetzten Betriebskapital im Wege der Einschätzung bestimmt.
Dabei wurden unterschieden die festen oder seßhaften und die Wandergewerbe.
Für die Einschätzung der festen Gewerbe waren bestimmend die von den
Gewerbetreibenden selbst zu machenden Angaben (Fassionen) über Zahl und Gattung
der in dem Gewerbe verwendeten Gehilsen und über die Größe des in demselben
angelegten Betriebskapitals. Mit Benutzung dieser Angaben schätzte sodann die
Schätzungskommission den persönlichen Arbeitsverdienst sowie den in Prozenten auszudrückenden
Ertrag aus dem von der Kommission festgestellten Betriebskapital.
Für die Einschätzung des persönlichen Arbeitsverdienstes waren sogenannte Klassentaseln
gegeben, das sind, bestimmte, unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl des
Betriebsorts, der Höhe des verwendeten Kapitals und der Zahl der Hilfspersonen
normierte Sätze. Jedoch wurde das so ermittelte Arbeitsverdienst nicht ganz in das
Kataster ausgenommen, sondern von den ersten 850 Mk. nur 1/10, von den zweiten
850 Mk 2/10, von den dritten 850 Mk. 1/10, von den vierten 850 Mk. 3/0 und von
1 Tatsächlich hat auf Grund dieser Bestimmung eine Neueinschätzung der Gebäude
niemals stattgefunden.
Schrikten 126. — Gemeindefinanzen I. 5