Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

194  Vierter  Abschnitt.

satze,  dass  keine  Verfügung  des  Monarchen  in  Regierungsangelegenheiten
  zur  staatsrechtlichen  Wirksamkeit
gelangt,  wenn  sie  nicht  mit  der  Kontrasignatur  des  verantwortlichen
  Ministers  versehen  ist.  Dadurch  wird  bewirkt,
  dass  das  verfassungsmässige  Handeln  nicht  bloss
ein  abstraktes  Gebot  bleibt,  sondern  in  dem  Kreise
Derer,  welche  zur  unmittelbaren  Beihülfe  des  Monarchen
in  der  Ausübung  der  Regierung  berufen  sind,  immer
auch  zur  Frage  einer  persönlichen  Verantwortlichkeit
wird.  Der  Minister  ist  wegen  jeder  Verletzung  der
Verfassung  verantwortlich,  welche  unter  seiner  Mitwirkung
  stattgefunden  hat.  Damit  diese  Verantwortung
eintrete,  ist  nicht  nothwendig,  dass  durch  die  Verfügung
irgend  ein  individueller  Rechtskreis  beschädigt  werde,
sondern  es  genügt  die  Verletzung  des  Grundgesetzes  an
sich.  Es  ist  gleichgültig,  ob  die  Verletzung  einen  mehr
oder  weniger  wichtigen  Punkt  des  Letzteren  betroffen
hat,  ob  sie  in  einem  positiven  Entgegenhandeln  oder  in
der  Unterlassung  einer  durch  die  Verfassung  bestimmt

nellen  Staaten  1833.  Mohl,  die  Verantwortlichkeit  der  Minister
in  Einherrschaften  mit  Volksvertretung  1837.  Die  richtigste  Auffassung
  dieser  Lehre  finde  ich  bei  Zöpfl,  Staatsrecht  §.  402  fIg.
—  Preussische  Verfassungsurkunde  Art.  61.  Bayerische  Verfassungsurkunde
  Tit.  X.  §.  4-6.  Bayerisches  Gesetz  über  den
Staatsgerichtshof  und  das  Verfahren,  vom  30.  März  1850.  Badische
Verfassungsurkunde  §.  67.  (Gesetz  vom  5.  October  1820  und  Gesetz
  vom  20.  Febr.  1868).  Württembergische  Verfassungsurkunde
§. 195  fIg.  Grossherzoglich  Hessische  Verfassungsurkunde  §.  109.
(Gesetz  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  u.  s.  w.  vom
15.  Juli  1821  und  8.  Januar  1824).  Ehemalige  Kurhessische  Verfassungsurkunde
  §.  100.  Königl.  Sächsische  Verfassungsurkunde
§.  140  fIg.  (Gesetz  über  das  Verfahren  beim  Staatsgerichtshofe  vom
3.  Februar  1838).  Früheres  Hannoversches  Gesetz  vom  5.  September
  1848  §.  102.  u.  s.  w.