194 Vierter Abschnitt.
satze, dass keine Verfügung des Monarchen in Regierungsangelegenheiten
zur staatsrechtlichen Wirksamkeit
gelangt, wenn sie nicht mit der Kontrasignatur des verantwortlichen
Ministers versehen ist. Dadurch wird bewirkt,
dass das verfassungsmässige Handeln nicht bloss
ein abstraktes Gebot bleibt, sondern in dem Kreise
Derer, welche zur unmittelbaren Beihülfe des Monarchen
in der Ausübung der Regierung berufen sind, immer
auch zur Frage einer persönlichen Verantwortlichkeit
wird. Der Minister ist wegen jeder Verletzung der
Verfassung verantwortlich, welche unter seiner Mitwirkung
stattgefunden hat. Damit diese Verantwortung
eintrete, ist nicht nothwendig, dass durch die Verfügung
irgend ein individueller Rechtskreis beschädigt werde,
sondern es genügt die Verletzung des Grundgesetzes an
sich. Es ist gleichgültig, ob die Verletzung einen mehr
oder weniger wichtigen Punkt des Letzteren betroffen
hat, ob sie in einem positiven Entgegenhandeln oder in
der Unterlassung einer durch die Verfassung bestimmt
nellen Staaten 1833. Mohl, die Verantwortlichkeit der Minister
in Einherrschaften mit Volksvertretung 1837. Die richtigste Auffassung
dieser Lehre finde ich bei Zöpfl, Staatsrecht §. 402 fIg.
— Preussische Verfassungsurkunde Art. 61. Bayerische Verfassungsurkunde
Tit. X. §. 4-6. Bayerisches Gesetz über den
Staatsgerichtshof und das Verfahren, vom 30. März 1850. Badische
Verfassungsurkunde §. 67. (Gesetz vom 5. October 1820 und Gesetz
vom 20. Febr. 1868). Württembergische Verfassungsurkunde
§. 195 fIg. Grossherzoglich Hessische Verfassungsurkunde §. 109.
(Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister u. s. w. vom
15. Juli 1821 und 8. Januar 1824). Ehemalige Kurhessische Verfassungsurkunde
§. 100. Königl. Sächsische Verfassungsurkunde
§. 140 fIg. (Gesetz über das Verfahren beim Staatsgerichtshofe vom
3. Februar 1838). Früheres Hannoversches Gesetz vom 5. September
1848 §. 102. u. s. w.