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verbunden sind, zu Uebergabe der Rechnungs-Akten in den Wohnsitz des Notars, wenn
dieser die Rechnungs-Stellung besorgt, sich zu begeben.
Den Abhoͤr-Gerichten bleibt es uͤberlassen, nach den besonderen Verhaͤltnissen der
einzelnen vormundschaftlichen Verwaltungen, je nachdem dadurch eine größere oder geringere
Mühewaltung für den Rechnungssteller verursacht wird, bei endlicher Festsetzung
der Rechnungsstell-Gebühr, um einen oder einige Säße in der vorstehenden
Scale auf= oder abzusteigen. Die festgesehzte Rechnungsstell-Gebühr ist auf der betref
fenden Rechnung abhörgerichtlich zu beurkunden.
(Zu Art. 25.)
6) Bei Anstands-Rechnungen, für welche vor erfolgter Abhör derselben die Rechnungsstell-Gebühr
noch nicht festgesetzt ist, wird der Rechnungssteller ermächtigt, die
Rechnungsstell-Gebühr nach oder unter den in der vorstehenden Scale enthaltenen
Sähen vorläufig zu erheben. Wird sodann bei der Abhör die Gebühr in anderer
Weise bestimmt, so ist der Vorempfang durch Nachzahlung oder Zurückgabe richtig
zu stellen.
Wenn die Rechnungs-Stellung durch den Bezirks-Notar besorgt wird, und daher
die Hälfte der Gebühr in die Staats-Sportel-Casse fließt; so ist zu Vereinfachung der
Sportel-Verrechnung diese Gebühr jedesmal erst bei der Rechnungs-Abhör anzuseben,
und zugleich mit der Revisions= und Abhör-Sportel für die Sportel-Casse einzuziehen
und zu verrechnen.
(Zu Art. 26.)
7) Bei Berechnung des Schätzungswerths der adgesondert verwalteten Verm5-gens-Theile,
oder des Capitalwerths der Renten, Apanagen 2c. ist ein zu fünf Procent
verzinsliches Capital zu Grund zu legen, folglich der jährliche reine Ertrag
zwanzigfach zu berechnen.
Sturtgart den 5. Februar 1834.
Schwab. Herdegen.