Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Dieselbe  ist  in  wasserdichte,  hallbarc,  starkwandige  Behälter  lest  zu  verpbacken.

  Diese  Behäller  missen  mit  der  deutlichen  Aufschrilt  „Nasse,
gepresste  Schiessbaumwolle“  verschen  sein.  Das  Bruttogewicht  eines
Kollo  darf  90  Kilogramm  nicht  überschreiten.

Die  Aulgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.  Die  Be-Iörderung
  darl  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten  Zügen  aber
nur  aul  solchen  Strecken  erfolgen,  auf  welchen  keine  Güterzüge  verkehren.

Auf  dem  Frachtbriele  muss  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung

der  Umtrschrift  bescheinigt  sein.  dass  die  Beschaffenheit  und  die  Vor-Dackung
  der  zu  versendenden  Schiessbaumwolle  den  oben  getrollenen
Bestimmungen  entspricht.

Die  Schiessbaumwolle  darf  nur  mit  solchen  Gütern  in  demselben  Wagen

verladen  werden,  welche  nicht  lcicht  entzündlich  sind.

Eine  Unterbringung  der  in  Nr.  XXXVZiff.  1,  2,  3,  5  und  6  aufgeführten

Gegenstände,  sowie  von  Zündungen  (Nr.  II  und  XXXVh)  mit  Schiessbaum--wolle
  in  demselben  Wagen  ist  untersagt.  Im  Uebrigen  dürfen  die  unter
Nr.  XXXVajngeführten  Gegenstände  unter  Beachtung  der  für  diese  vorgeschriebenen
besonderen  Bedingungen  mit  Schießbaumwolle  in  demselben  Wagen  befördert  werden,
sofern  die  Schießbaumwolle  gleichzeitig  mit  diesen  Gegenständen  zur  Aueladung
kommen  soll  und  die  Behälter  der  Schießbaumwolle  nicht  mit  eisernen  Bändern
versehen  sind.

Zur  Beflörderung  von  Schiessbaumwolle  verwendete  olfene  Wagen  sind
mit  Decken  zu  versehen.

XL.

()  Schiessbaumwolle  in  Flockensorm  und  Collodiumwolle  werden,
sofern  sie  mit  mindestens  36  Prozent  Wasser  angeseuchtet  sind,  in  lustdichten
Gesassen,  die  in  dauerhafte  Holzkisten  fest  verpackt  sind,  zur  Beförderung  angenommen


()  Auf  dem  Frachtbriese  muss  vom  Absender  und  von  einem  vereideten
Chemiker  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrilten  bescheinigt  sein,  dass
die  Beschaffenheit  der  Waare  und  die  Verbackung  obigen  Vorschrilten  entspricht.

G)  Enthalten  diese  Stoffe  einen  niedrigeren  Piozentsatz  von  Wasser,  so  finden  die
bezüglichen  Vocschristen  unter  Nr.  XXXVaäZiffer  4  Anwendung.

XLI.

Knallbonbons  werden  zum  Transporte  zugelassen,  wenn  dieselben  zu  6
bis  12  Stück  in  Kartons  liegen,  welche  dann  in  Holzkisten  zusammengepacke  sind.