Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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7.  Behandlung  von  Wunden  und  Geschwüren  leichterer  Art.
8.  Antiseptik.

9.  Verbände  überhaupt.

10.  Anleitung  zur  Hilfeleistung  bei  Operationen.

11.  Anleitung  zur  Blutstillung.

12.  Ausziehen  und  Reinigen  von  Zähnen.

13.  Behandlung  der  Hühneraugen  und  eingewachsenen  Nägel.

14.  Erste  Hilfe  in  Noth=  und  Unglücks-Fällen.

15.  Hilfeleistung  bei  Sektionen,  mit  Zugrundelegung  der  „Instruktion  für  das
Verfahren  der  Aerzte  im  Königreiche  Bayern  bei  den  gerichtlichen  Untersuchungen
menschlicher  Leichen“  vom  9.  Dezember  1880.

16.  Leichenschau

17.  Belehrung  über  die  Befugnisse  und  die  Verpflichtungen  der  Bader.

§  2.
Der  Beginn  des  Kurses  wird  alljährlich  bekannt  gegeben.

§  3.
Für  den  Unterricht  hat  das  Lehr=  und  Handbuch  für  Heilgehilfen,  Sanitätssoldaten,
Krankenwärter  2c.  von  Dr.  Joseph  Sprengler,  k.  Medizinalrath,  Oberstabsarzt  I.  Klasse
àl.  s.  7.  zu  dienen,  über  dessen  Besitz  sich  jeder  Schüler  auszuweisen  hat.

*  4.

Der  Lehrer  setzt  die  Zeit  fest,  während  welcher  die  Schüler  im  Krankenhause  anwesend
zu  sein  haben.

85.
Die  Regierung  Kammer  des  Innern,  hat  den  Lehrer,  welcher  den  Kurs  abhalten  soll,
zu  bestimmen.

In  der  Regel  soll  diese  Funktion  dem  Vorstande  der  chirurgischen  Abtheilung  des  be—
stimmten  Krankenhauses  übertragen  werden.
Wenn  dieser  verhindert  ist,  den  Unterricht  selbst  zu  übernehmen,  kann  hiefür  ein  hiezu
geeigneter  Assistenzarzt  der  chirurgischen  Abtheilung  ernannt  werden.
Eine  Aenderung  in  der  Ernennung  des  Lehrers  ist  dem  k.  Staatsministerium  des
Innern  anzuzeigen.
§  6.

Der  Lehrer  erhält  für  jeden  abgehaltenen  Kurs  eine  Remuneration  von  40  .