Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

16.  121

 

3.  Für  das  Ausziehen  eines  Zahnes  1  X  bis  2  J
4.  Für  das  Reinigen  der  Zähne  1  4X  bis  2  4+
5.  Für  das  Segen  eines  Klystieres  .  OJbtsløc
6.  Für  die  unblutige  Ausrottung  eines  Leichdornes  50  bis  2  M,
bei  mehreren  die  Hälfte.

7.  Für  das  unblutige  Beschneiden  eingewachsener  Nägel  .  50  J  bis  2  MA
8.  Für  die  Anwendung  eines  trockenen  Schröpfkopfes  10  34  bis  15  J
9.  Für  die  Anwendung  eines  blutigen  Schröpfkopfes  20  J  bis  40  J
10.  Für  das  Legen  eines  Senfteiges  oder  Blasenpflasters  20  J  bis  50  J
11.  Für  Anwendung  des  Höllensteins  als  Aetzmitell  20  J  dis  50  JT

b.  Verrichtungen,  welche  der  Bader  nur  in  ärztlichem  Auftrag  vornehmen  darf:
1.  Für  Einspritzungen  .  .  .50Jbisl.-L
2.  Für  Ansetzen  des  Katheters  50  J  bis  1  4
3.  Für  einen  Aderla  .  .  1  JX  bis  2  J4
4.  Für  das  Setzen  von  Blutegeln,  für  das  Stick  .  .15Jbi825-J
5.  Für  die  Anwendung  eines  anderen  Aetzmittels  als  Höllenstein  20  J  bis  50  J
6.  Für  Hilfeleistung  bei  einer  Leichenöffnung  2  MA  bis  6

Nr.  7231.

Bekanntmachung,  die  Baderordnung  betreffend.
K.  Staatsministerinm  des  Innern.

Zum  Vollzuge  des  §  7  und  des  §  19  Absatz  1  der  vorstehenden  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  31.  März  1899,  die  Verhältnisse  der  Bader  betreffend,  wird  bestimmt:

1.  Die  approbirten  Bader  dürfen  mit  Karbolsäure,  Borsäure  und  Salichlsäure
präparirte  Verbandstoffe  sowie  Jodoformgaze  anwenden  und  sich  außerdem  zu  Verbänden
  der  einprocentigen  Lysol-Lösung  und  der  einprocentigen  Creolin-Lösung  bedienen.

2.  Von  Arzneimitteln  dürfen  die  approbirten  Bader  Heftpflaster,  Bleiwasser,  Höllenstein,
  hypermangansaures  Kali,  Borlösung,  Salmiakgeist,  Hoffmann's-Tropfen
und  Theeaufgüsse  von  Kamillen,  Malvenblüthen,  Hollunderblüthen,  Lindenblüthen,
Wollblumen  und  Pfeffermünze  bei  Ausübung  ihrer  Befugnisse  anwenden.

3.  Andere  Arzneimittel  ohne  ärztliche  Ordination  anzuwenden  oder  abzugeben,  ist
den  Badern  verboten;  insbesondere  ist  ihnen  verboten:

a)  Schwefeläther,  Chloroform,  Lustgas,  Amylnitrit  und  Bromäthyl  sowie
andere  Mittel  zur  Hervorrufung  einer  Narkose,

b)  Mor#hium  zu  innerlichem  Gebrauche  wie  auch  zu  Einspritzungen  (Injectionen)
ohne  ärztliche  Ordination  anzuwenden  oder  abzugeben.