Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1408  Nr.  178.  1918.

Nach  dem  gesamten  Ergebnis  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  ist  ihm
das  Zeugnis

Genügend,  Gut,  Mit  Auszeichnung
bestanden  zuerkannt  worden.

Wegen  der  Meldung  zum  Vorbereitungsdienste  wird  auf  die  Ordnung  der  pral-"tischen
  Ausbildung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  vom·  Oktober  1918  verwiesen.
Noostock,  den  tten  19

Gloßherzogliches  Wissenschaftliches  Prüfungsamt.
(Unterschrift  des  Vorsitzenden  des  Prüfungsamtes  und  der  Mitglieder  des
Früfungsausschusses.)  «

2.  Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt
worden,  so  ist  dem  Kandidaten  eine  Bescheinigung  auszustellen.  Hierbei  ist  unter  Weglassung
  der  überschrift.  nach  den  ersten  fünf  Absätzen  des  vorstehenden  Vordrus
fortzufahren.  «

Herr(NamedesKand1datenwIeN11)...............  hat  die  Prifung
  nicht  bestanden  und  muß,  wenn  er  sich  ihr  nochmals  unterziehen  will,  die  Meldung
dazu  in  längstens  drei  Jahren,  von  dem  Beitpunkte  dieser  Bescheinigung  an  cerechnet,

einreichen.  [Die  schriftliche  Hausarbeit.  innnnn-  (und  in

............  )  wird  (werden)  für  die  ierholingedufun  angerechnet.  —

Die  Meldung  darf  nicht  vor  den  1en  19  ..  erfolgen!
Rostock,  den.  ten  19

Großherzogliches  Wisenschaftliches  Prüfungsamt.
(Unterschrift  nur  des  Vorsitzenden.)

3.  Bei  dem  Zeugnis  über  eine  bestandene  Wiederholungsprüfung  ist  nach  der
Überschrift  und  nach  der  Angabe  des  Personenstandes  (s.  Nr.  1)  fortzufahren:

Dem  eren  war  von  dem  urnterzeichneten
Prüfungsamt  unter  den  ten  19..  (Datum  der  Bescheinigung
über  die  nicht  bestandene  Prüfung)  eine  Wiederholungsprüfung  auferlegt  worden  lmit

der  Maßgabe,  daß  die  schriftliche  ..  Hausarbeit  .  ..  in.  lund  in
)  auf  diese.  Prüfung  anzurechnen  sei.
Auf  die  Vieldung  vom  ten  19  zr.  Mkberhelinge

prüfung  zugelassen,  erhielt  er  usw.  (wie  Nr.  1,  Abs.  3).