Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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b)  die  Abgabe  des  Begleitscheins  und  die  Vorführung  der  Waaren  bei  einem  andern
als  dem  darin  ursprünglich  oder  nachträglich  (§§.  24  und  25)  bezeichneten  Amte
stattgefunden  hat,  oder

IP)  der  angelegte  amtliche:  Verschluß  verletzt  ist,  oder

d)  die  Gattung  und  Menge  der  Waaren  nicht  mit  den  Angaben  in  dem  Begleitschein
  übereinstimmt  oder  andere  Abweichungen  zwischen  denselben  und  dem
Revisionsbefund  wahrgenommen  werden,

so  ist  der  Waarenführer,  nach  Umständen  der  Waarenempfänger  über  die  Veranlassung
der  bemerkten  Abweichungen  von  dem  Inhalt  des  Begleitscheins  —  in  der  Regel  protokollarisch
  —  zu  vernehmen,  und  der  Sachverhalt  soweit  erforderlich  durch  Benehmen
mit  dem  Begleitschein-Ausfertigungs-Amt  und  den  auf  dem  Transport  berührten  Aemtern
zu  untersuchen.  Auch  sind  nöthigen  Falls  geeignete  Maßregeln  zur  Sicherstellung  der
Gefälle,  Strafen  und  Kosten,  den  Vorschriften  für  das  Strafverfahren  entsprechend  zu
treffen.

Wenn  sich  die  Erledigung  des  Begleitscheins  über  den  vorgeschriebenen  Zeitpunkt
der  Absendung  des  Erledigungsscheins  (§.  53)  hinaus  verzögert,  so  ist  dem  Ausfertigungsamt
  hierüber,  unter  Angabe  der  Veranlassung  der  Verzögerung,  eine  kurze  Mittheilung
  zu  machen  (S.  56).

Die  alsbaldige  Weiterabfertigung  der  Waaren  darf  in  Fällen  der  bezeichneten  Art
nur  dann  stattfinden,  wenn  für  den  Eingang  der  Gefälle,  Strafe  und  Kosten  volle
Sicherheit  geleistet  wird.

S.  12.
b)  Behandlung  der  auf  Versehen  oder  Zufälligkeiten  beruhenden  Abweichungen.

Ergibt  in  den  im  §.  41  unter  a  bis  c  bezeichneten  Fällen  die  Untersuchung,  daß
die  vorgefundene  Abweichung  durch  einen  Zufall  herbeigeführt  oder  sonst  genügend  entschuldigt
  ist,  und  liegt  nach  der  pflichtmäßigen  Ueberzeugung  des  Hauptamtes,  auf
welches  der  Begleitschein  gerichtet  oder  welches  dem  als  Empfangsamt  bezeichneten  Nebenamt
  als  Hauptamt  vorgesetzt  ist,  kein  Grund  zu  dem  Verdacht  eines  verübten  oder  versuchten
  Unterschleifs  vor,  so  kann  die  Erledigung  des  Begleitscheins  ohne  weitere  Beanstandung
  erfolgen  und  die  für  Gefälle,  Strafe  und  Kosten  geleistete  Sicherheit  aufgehoben
  werden.

Ebenso  kann  in  dem  im  §.  41  unter  d  angegebenen  Falle  nach  der  Bestimmung