Full text : Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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daß  das  Verbot  wider  den  Buͤchernachdruck,  so  wie  solches  bereits  in  dem  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie  zum  Schutze  der  inlaͤndischen  Schriftsteller
und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen,  besteht,
auch  auf  die  Schriftsteller  und  Verleger  im  Kurfürsienthum  Hessen  Anwendung
finden,  mithin  jeder  durch  Nachdruck  oder  dessen  Verbreitung  begangene  Frevel
gegen  Letztere  nach  denselben  gesetzlichen  Vorschriften  beurtheilt  und  geahndet  werden
  soll,  als  handele  es  sich  von  beeinträchtigten  Schriftstellern  und  Verlegern
in  der  Preußischen  Monarchie  selbst.

Gegenwär#ige  Erkldrung  soll  durch  offentliche  Bekanntmachung  in  den
diesseitigen  Staaten  unverzüglich  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  30sten  Oktober  1829.

Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Schönberg.

Vorstehende  Erklärung  wird,  unter  Bezugnahme  auf  die  Allerhochste  Kabinetsorder
  vom  161en  August  1827.  (Gesetzsammlung  pro  1827.  No.  17.
Seite  123.),  hierdurch  zur  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  30sten  Oktober  1829.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.