Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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5  29.
Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußnahme  der  General-Versammlung
  sind:

1)  der  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Ausführung  des  Baues
und  über  die  Geschäfte  des  verflossenen  Jahres,  unter  Vorlegung  des
Rechnungsabschlusses;

2)  die  Wahl  und  etwaige  Entlassung  der  von  der  Gesellschaft  gewählten
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  General-Versammlung  von  den
drei  hohen  Regierungen  dem  Verwaltungsrathe  oder  einzelnen  Aktionären
zur  Entscheidung  vorgelegt  werden.

Bei  Berufung  einer  außerordentlichen  General-Versammlung  muß  der  Gegenstand
  der  Verhandlung  in  der  Einladung  kurz  angedeutet  werden.

s.  30.
Besondere  Anträge  einzelner  Aktionäre  (G.  29  zu  3)  müssen  spätestens
acht  Tage  vor  der  General-Versammlung  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes
  schriftlich  mitgetheilt  werden,  widrigenfalls  dem  Letzteren  frei  steht,  den
Vortrag  darüber  bis  zur  nächsten  General-Versammlung  zu  vertagen.

8.  31.

Erforderlich  ist  der  Beschluß  einer  General-Versammlung

1)  zur  Anlegung  von  Zweig=  und  Verbindungs-Bahnen;

2)  zur  Vermehrung  des  Aktien-Kapitals  und  Aufnahme  von  Darlehen  auf
Prioritäts-Obligationen;

3)  zur  Abänderung  und  Ergänzung  der  Statuten,  ingleichen  zur  Aufhebung,
Abänderung  oder  Ergänzung  des  angeschlossenen  Vertrages  mit  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  (§.  3);

4)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  General-Versammlungen;

5)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft.

Soll  in  einer  ordentlichen  Versammlung  über  irgend  einen  der  vorstehend
zu  1  bis  5  verzeichneten  Gegenstände  Beschluß  gefaßt  werden,  so  ist  der  Gegenstand
  der  Berathung  in  der  Einladung  zu  dieser  Versammlung  besonders  zu
bemerken.

Zur  Rechtsgültigkeit  der  Beschlüsse  zu  1,  2,  3,  insoweit  bei  Nr.  3  die
Abänderung  und  Ergänzung  der  Statuten  in  Frage  kommt,  und  zu  5,  ist  die
Genehmigung  der  drei  hohen  Regierungen  erforderlich.