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5 29.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme der General-Versammlung
sind:
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Ausführung des Baues
und über die Geschäfte des verflossenen Jahres, unter Vorlegung des
Rechnungsabschlusses;
2) die Wahl und etwaige Entlassung der von der Gesellschaft gewählten
Mitglieder des Verwaltungsrathes;
3) diejenigen Angelegenheiten, welche der General-Versammlung von den
drei hohen Regierungen dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionären
zur Entscheidung vorgelegt werden.
Bei Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung muß der Gegenstand
der Verhandlung in der Einladung kurz angedeutet werden.
s. 30.
Besondere Anträge einzelner Aktionäre (G. 29 zu 3) müssen spätestens
acht Tage vor der General-Versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes
schriftlich mitgetheilt werden, widrigenfalls dem Letzteren frei steht, den
Vortrag darüber bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen.
8. 31.
Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlung
1) zur Anlegung von Zweig= und Verbindungs-Bahnen;
2) zur Vermehrung des Aktien-Kapitals und Aufnahme von Darlehen auf
Prioritäts-Obligationen;
3) zur Abänderung und Ergänzung der Statuten, ingleichen zur Aufhebung,
Abänderung oder Ergänzung des angeschlossenen Vertrages mit der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft (§. 3);
4) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen;
5) zur Auflösung der Gesellschaft.
Soll in einer ordentlichen Versammlung über irgend einen der vorstehend
zu 1 bis 5 verzeichneten Gegenstände Beschluß gefaßt werden, so ist der Gegenstand
der Berathung in der Einladung zu dieser Versammlung besonders zu
bemerken.
Zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse zu 1, 2, 3, insoweit bei Nr. 3 die
Abänderung und Ergänzung der Statuten in Frage kommt, und zu 5, ist die
Genehmigung der drei hohen Regierungen erforderlich.