Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  4.  19

I1  Es  ist  besonders  darauf  zu  achten,  daß  durch  Aufstellung  solcher  Kessel  in  Gebäuden
nicht  die  Bestimmungen  über  die  Aufstellung  feststehender  Dampfkessel  umgangen  werden.
Bleibt  ein  solcher  Kessel  dauernd  an  der  gleichen  Betriebsstätte,  so  kommen  für  ihn  die
Bestimmungen  über  die  Anlegung  und  den  Betrieb  feststehender  Dampfkessel  zur  Anwendung.

16.

1  In  die  Genehmigungsurkunde  sind  nur  solche  Bedingungen  aufzunehmen,  die  auf  die
Dampftesselanlage  selbst  Bezug  haben.  Es  ist  davon  abzusehen,  Bedingungen  aufzunehmen,
die  bereits  in  den  bestehenden  Vorschriften  enthalten  sind,  oder  deren  Einhaltung  nach  den
Belegen  des  Genehmigungsgesuchs  ohnehin  beabsichtigt  ist.  Zu  vermeiden  sind  Bedingungen,
die  durch  die  technische  Erfahrung  nicht  genügend  begründet  oder  bewährt  sind.  Alle  besonderen
Bedingungen  sind  möglichst  kurz  und  klar  abzufassen.  Dies  gilt  auch  für  die  Genehmigungsurkunden
  für  Dampfgefäße  (8  33).

II  Eine  Bedingung,  die  auf  die  Dampfkesselanlage  selbst  Bezug  hat,  ist  z.  B.  die  Anordnung
  einer  Brandmauer  dann,  wenn  sie  lediglich  mit  Rücksicht  auf  die  Kesselanlage
erforderlich  wird.  Auch  andere  bauliche  Anordnungen  wichtigerer  Art  können  auf  die  Kesselanlage
  Bezug  haben,  z.  B.  die  Anordnungen  über  ausreichende  Beleuchtung  und  Lüftung,
über  die  Beschaffenheit  des  Bodens  des  Kesselraums  u.  dergl.

II!  Dagegen  wird  bei  den  allgemein  üblichen  gewerbepolizeilichen  Auflagen  und  Bedingungen
zu  unterscheiden  sein,  wieweit  sie  sich  zur  Aufnahme  in  die  Genehmigungsurkunde  eignen
und  wieweit  sie  in  gesonderter  Verfügung  zu  erlassen  sind.  Letzteres  wird  insbesondere
hinsichtlich  derjenigen  besonderen  Anordnungen  zutreffen,  die  von  den  Gewerbeaufsichtsbeamten
auf  Grund  der  §§  120  a  bis  c  der  Gewerbeordnung  beantragt  werden.

17.

!  Einer  besonders  vorsichtigen  Behandlung  bedarf  die  erneute  Genehmigung  bereits
anderweit  im  Betrieb  gewesener  alter  Kessel,  deren  Genehmigung  erloschen  und  auf  Grund
des  §  24  (nicht  des  §  25)  der  Gewerbeordnung  neu  zu  erteilen  ist.  In  diesen  Fällen
hat  die  Behörde  einen  tunlichst  vollständigen  Nachweis  über  den  Erbauer  des  Kessels,  über
die  frühere  Betriebsstätte  und  zulässige  höchste  Dampfspannung,  über  die  Zeit,  während  der
der  Kessel  überhaupt  schon  betrieben  worden  ist,  und  über  die  Gründe,  die  zur  Außerbetriebsetzung
  des  Kessels  führten,  zu  verlangen.  Ferner  ist  vor  der  Entscheidung  über  den
Genehmigungsantrag  durch  den  Sachverstöndigen  (§§  41,  42)  eine  innere  Untersuchung
des  Kessels  mit  genauer  Ermittlung  der  Beschaffenheit  des  verwendeten  Baustoffs  und  der
in  den  einzelnen  Kesselteilen  vorhandenen  Blechstärken  (durch  Anbohren  u.  dgl.)  zu  veranlassen.
Auf  Grund  dieser  Ermittlungen  ist  sodann,  falls  die  Genehmigung  überhaupt  erteilt  werden

Zu  §  3.