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welche sie etwa aus ihrem Zunft-Vermogen bezieht, zur Vestreitung der ihr geseglich
obliegenden Ausgaben (Art. 36) nicht hin, so wird das Fehlende durch eine Umlage
auf die in dem Zunft-Vereine stehenden Meister und Meisters-Wittiven aufgebracht.
Die Umlage geschiehr nach der Zahl der in jeder Werksiätte gewöhnlich C(im Durchschnitt
eines Jahres) beschäftigten zünftigen Arbeiter (Meister, Gesellen und Lehrlinge); die
Meisters-Wittwe selbst wird demnach nicht gezählt.
Ueber die Nothwendigkeit und den Betrag der Umlage erbennen die Zunft-Vorsteher;
sie haben jedoch ihren Beschluß unter spezieller Nachweisung des gegenseitigen
Betrags der Einnahmen und Ausgaben durch den Obmann dem vorgesetzten Bezirks-Amte
zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 97.
Aushebung der Gemeinschaft mit andern öffentlichen Kafsen.
Jede Theilnahme anderer öffentlichen (Gemeinde: Stistungs = oder Staats-)
Kassen an den gesehlichen Einnahmen der Zunft-Kasse, so wie dagegen auch der Antheil
einzelner Zunft-Kassen an andern als den von dem Zunft-Vorstand angesesten
Geldstrafen ist aufgehoben.
Art. 98.
Entlassung der Zunft-Vorsteher.
Die Entlassung der Zunft-Vorsteher wegen Unbrauchbarkeit oder Diens-Verfehlungen
steht zum Erkenntniß der Kreis-Regierung. Sie hat unausbleiblich einzutreten,
wenn ein Zunft-Vorsteher der Geschenkc-Annahme von einem Lehrling oder einem
Meisterrechts-Bewerber, möge das Geschenk in Zehrung oder in einer sonstigen Gabe
bestehen, überwiesen wird. Der von der Kreis-Regierung entlassene Zunft-Vorsieher
kann für die nächstfolgende dreijährige Periode nicht wieder gewählt werden.
Art. 99.
Zunft-Versammlung.
Die Zunft-Versammlung bildet sich aus den in dem Zunft-Vereine begriffenen
Meistern, so weit nicht einer oder der andere derselben von der Theilnahme ausgeschlossen
ist (Art. 65). Sie wird am Sictze der Lade ordentlicherweise von drei zu drei Jahren
gehalten, kann aber auch in der Zwischenzeit, so oft es die Umstände erfordern,
mit Genehmigung des Bezirks-Amtes von dem Zunft-Vorstande berusen werden. Die