Full text : Amtliche Kriegsdepeschen Band 5 (5)

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welche  sie  etwa  aus  ihrem  Zunft-Vermogen  bezieht,  zur  Vestreitung  der  ihr  geseglich
obliegenden  Ausgaben  (Art.  36)  nicht  hin,  so  wird  das  Fehlende  durch  eine  Umlage
auf  die  in  dem  Zunft-Vereine  stehenden  Meister  und  Meisters-Wittiven  aufgebracht.
Die  Umlage  geschiehr  nach  der  Zahl  der  in  jeder  Werksiätte  gewöhnlich  C(im  Durchschnitt
eines  Jahres)  beschäftigten  zünftigen  Arbeiter  (Meister,  Gesellen  und  Lehrlinge);  die
Meisters-Wittwe  selbst  wird  demnach  nicht  gezählt.

Ueber  die  Nothwendigkeit  und  den  Betrag  der  Umlage  erbennen  die  Zunft-Vorsteher;
  sie  haben  jedoch  ihren  Beschluß  unter  spezieller  Nachweisung  des  gegenseitigen
Betrags  der  Einnahmen  und  Ausgaben  durch  den  Obmann  dem  vorgesetzten  Bezirks-Amte
  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Art.  97.
Aushebung  der  Gemeinschaft  mit  andern  öffentlichen  Kafsen.

Jede  Theilnahme  anderer  öffentlichen  (Gemeinde:  Stistungs  =  oder  Staats-)
Kassen  an  den  gesehlichen  Einnahmen  der  Zunft-Kasse,  so  wie  dagegen  auch  der  Antheil
  einzelner  Zunft-Kassen  an  andern  als  den  von  dem  Zunft-Vorstand  angesesten
Geldstrafen  ist  aufgehoben.

Art.  98.
Entlassung  der  Zunft-Vorsteher.

Die  Entlassung  der  Zunft-Vorsteher  wegen  Unbrauchbarkeit  oder  Diens-Verfehlungen
  steht  zum  Erkenntniß  der  Kreis-Regierung.  Sie  hat  unausbleiblich  einzutreten,
  wenn  ein  Zunft-Vorsteher  der  Geschenkc-Annahme  von  einem  Lehrling  oder  einem
Meisterrechts-Bewerber,  möge  das  Geschenk  in  Zehrung  oder  in  einer  sonstigen  Gabe
bestehen,  überwiesen  wird.  Der  von  der  Kreis-Regierung  entlassene  Zunft-Vorsieher
kann  für  die  nächstfolgende  dreijährige  Periode  nicht  wieder  gewählt  werden.

Art.  99.
Zunft-Versammlung.

Die  Zunft-Versammlung  bildet  sich  aus  den  in  dem  Zunft-Vereine  begriffenen
Meistern,  so  weit  nicht  einer  oder  der  andere  derselben  von  der  Theilnahme  ausgeschlossen
  ist  (Art.  65).  Sie  wird  am  Sictze  der  Lade  ordentlicherweise  von  drei  zu  drei  Jahren
  gehalten,  kann  aber  auch  in  der  Zwischenzeit,  so  oft  es  die  Umstände  erfordern,
mit  Genehmigung  des  Bezirks-Amtes  von  dem  Zunft-Vorstande  berusen  werden.  Die