Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

IX. Preisbeschränkungen, insbesonbdere für 
Gegenstände des täglichen Bebarfs. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Staatsanz. vom 31. Mai 1915 Nr. 124 S. 1161.) 
In wiederholten Fällen haben Umgehungen der Hochstpreisverordnungen stattgefunden, Umgehungen der 
die in die Form einer sogenannten „kombinierten Offerte“ gekleidet waren. Die beteiligten CJ— 
Kreise werden daher darauf hingewiesen, daß Umgehungen der Höchstpreisverordnungen 
unzulässig sind, welche durch kombinierte Offerten, durch das Verlangen gleichzeitigen 
Ankaufs von Fertigfabrikaten oder gleichzeitiger Lieferung von höchstpreisfreien Waren 
unter dem Marktpreis, durch Fordern von Provision oder durch ungewöhnliche Spesen- 
berechnung unternommen werden. 
Stuttgart, den 28. Mai 1915. 
Das K. stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Verfügung des K. stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps über die 
Einhaltung angemessener Preise beim Groß= und Kleinhandel mit Gegenständen 
des täglichen Bedarfs. 
(Staatsanz. vom 14. Juli 1915 Nr. 162 S. 1483.) 
Die in der letzten Zeit eingetretene Steigerung der Preise für die not wendigen G##ö#. und Klein- 
Lebensmittel und Bedarfsgegenstände ist zum Teil auf Auswüchse des handel mit 
Zwischenhandels und auf unlautere Machenschaften einzelner Personen zurückzuführen. Um Begeußtnen 
wucherischem Treiben auf diesem Gebiet entgegenzutreten, bestimme ich für den Groß= und Bedarfs. 
Kleinhandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Brot, Mehl, Teigwaren, 
Milch, Butter, Schmalz, Fett, Käse, Eiern, Salz, Zucker, Kartoffeln, Gemüsen, Salat, 
Hülsenfrüchten, Zwiebeln, Obst, Fleisch und Fleischwaren, Kaffee, Tee, Kakao, Seife, Leucht- 
ölen, Holz, Kohlen, Koks auf Grund des § 9 Buchst. b des Gesetzes vom 4. Juni 1851. 
über den Belagerungszustand und des Art 68 der Reichsverfassung: 
§ 1. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr nach § 9 des genannten Gesetzes wird bestraft: 
1. wer beim gewerbsmäßigen Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs unver- 
hältnismäßig hohe Preise bietet, wenn nach den Umständen des Falles die Absicht anzu- 
nehmen ist, eine Preissteigerung oder eine Hinaufsetzung bestehender Hoöchstpreise herbei- 
zuführen; 
2. wer Vorräte von Gegenständen des täglichen Bedarfs, die an sich zum Verkaufe 
bestimmt sind, aus dem Verkehr zurückhält, um eine ungerechtfertigte Hochhaltung oder 
eine Steigerung der Preise oder eine Hinaufsetzung bestehender Höchstpreise herbeizuführen; 
3. wer beim gewerbsmäßigen Verkauf für Gegenstände des täglichen Bedarfs unverhält- 
nismäßig hohe Preise fordert oder annimmt; 
4. wer als Verkäufer von Gegenständen des taglichen Bedarfs ohne rechtfertigenden 
Grund einem Käufer die Abgabe seiner verfügbaren Verkaufsgegenstände gegen Barzahlung 
verweigert. 
8 2. 
Die Bezirkspolizeibehörden werden ermächtigt, die auf Grund dieser Verfügung ergehen— 
den Verurteilungen durch die Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen. 
Stuttgart, den 14. Juli 1915. Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und 
Strickwaren. 
Vom 30. März 1916. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 214.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- ni*2!BN. 
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) steschrenkungen. 
folgende Verordnung erlassen: und Strickwaren
	        
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