Metadata: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 25. Das Heerwesen. 227 
mit oder ohne Ruhegehalt erfolgen. Sie kann bestehen: 
1. in der Versetzung zu den Offizieren des Beur- 
laubtenstandes, 2. in der Stellung zur Disposition, 
3. in der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag 
oder wegen Dienstunbrauchbarkeit, 4. in der Ent- 
lassung auf Grund eines militärstrafgerichtlichen oder 
ehrengerichtlichen Urteils. Bei der Verabschiedung 
kann die Erlaubnis zum Tragen der Uniform erteilt 
werden; diese Erlaubnis ist später wieder entziehbar, 
nicht aber die Führung des Offizierstitels. 
Die Rechte der Offiziere bestehen in dem An- 
spruch auf militärischen Rang, Ehrenbezeigungen, 
Geldbezüge, insbesondere Gehalt; der Anspruch auf 
Gehalt ist aber nicht klagbar. Die Offiziere haben 
ferner Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten bei 
Dienstreisen außerhalb des Garnisonsortes, dann auf 
Ersatz der Umzugskosten bei Versetzungen. Zur 
Verehelichung bedürfen sie der Genehmigung. Zur 
Wahrung der Standesehre bestehen Ehrenräte und 
Ehrengerichte. Die ehrengerichtlichen Sprüche unter- 
liegen der königlichen Genehmigung. 
Das Sanitätsoffizierkorps ist in Anbetracht 
seiner Rechte und Pflichten dem Offizierkorps der 
Armee gleichgestellt. Die für die besonderen Rang- 
und Dienstverhältnisse der Offiziere bestehenden Vor- 
schriften usw. regeln auch die gleichen Verhältnisse 
innerhalb des Sanitätsoffizierkorps. An der Spitze 
des Sanitätskorps steht als Chef desselben der 
Generalstabsarzt der Armee, der die Angelegenheiten 
des Sanitätskorps und das Medizinalwesen der Armee 
leitet und in dieser wie in persönlicher Hinsicht dem 
Kriegsminister unterstellt ist. 
Eine weitere freiwillig übernommene Militärdienst- 
pficht ist die der Kapitulanten; es sind dies 
militärdienstfähige Personen, die sich verpflichten, 
nach erfüllter aktiver Dienstzeit noch eine bestimmte 
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