Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. 8 672. 161 
1. Berufen sind zur Bildung des Staatsgerichtshofs außer den 
Mitgliedern der ersten Kammer der Präsident und die Mitglieder 
des Oberlandesgerichts, sowie die Präsidenten und Direktoren der 
Landgerichte, § 7 des AusfG vom 11. Dezember 1869, vgl Bem 4. 
2. Die Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen, wie bei 
den Schwurgerichten, § 11 Abs 2 des AusfG, § 283 Abs 1 St; 
von der Zahl der Mitglieder der ersten Kammer, soweit sie 16 über- 
steigt, und ebenso von der Zahl der richterlichen Beamten, einschließ- 
lich des Präsidenten des Oberlandesgerichts, soweit sie 9 übersteigt, 
können die Vertreter der Anklage und der Angeklagte je die Hälfte 
ablehnen, § 12 des Aues G. 
3. Bei der Verhandlung und Entscheidung müssen außer dem 
Präsidenten mindestens 18 Mitglieder, darunter mindestens 12 Mit- 
glieder der ersten Kammer, anwesend sein, § 15 des AusfG; zur 
Schuldigerklärung sind zwei Drittel der Stimmen erforderlich, § 21 
Abs 2 des zit Ges. 
4. Diese Vollzugsbestimmungen enthält das Ges vom 11. De- 
zember 1869, das Verfahren bei Ministeranklagen betr (G u VBl. 
S 542), abgedruckt unter V., Ziff 3, das ausdrücklich als ge- 
meines Gesetz im Gegensatz zu dem Verfassungsgesetz vom 20. Februar 
1868 bezeichnet ist. Komm Ber d II. K, Landtag 1865/66, 6. Beil Heft, 
S 133; vgl Bem 1 zu § 64 Verf. 
§ 67. 
(1.) Wird ein Minister oder ein Mitglied der obersten 
Staatsbehörde beschuldigt, zugleich mit den in § 67 a erwähnten 
Verletzungen, oder auch ohne eine solche, ein Staatsverbrechen 
oder ein gemeines Verbrechen: durch Mißbrauch seines Amts 
begangen zu haben, so ist die zweite Kammer befugt, zu bean- 
tragen, daß der Staatsgerichtshof den Beschuldigten wegen 
dieses Vergehens vor das zuständige ordentliche Strafgericht 
zur Aburteilung verweise.“ 
(2.) Dieser Antrag ist in den in § 67 a vorgeschriebenen 
Formen zu beschließen und mit der Anklage, wo eine solche statt- 
findet, zu verbinden, andernfalls aber selbständig bei dem 
Staatsgerichtshof zu stellen. 
Gesetz vom 20. Februar 1868, Art II. 
1. Gemeint sind hier die im Strafgesetzbuch mit Strafe bedrohten 
Verbrechen oder Vergehen, welche von den Ministern bei Gelegenheit 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 11
	        
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