Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Jweites Stüch vom Jahr 1810. 
  
IX V. Gesetz 
wegen Aufhebung der Aceeptationsfrist und Resperttage 
vom 15. Jannar 1840. 
Wirr Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, 
Graf zu Sohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderöhausen, Leutenberg und 
Blankenburg u. s. w. 
haben Uns theils zu Beseitigung von Ungewißheiten, theils zu Hebung des 
Wechselverkehrs in Conformitãt mit den Gesetzgebungen der meisten Nachbar- 
staaten bewogen gefunden, mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen 
Stãnde Folgendes zu verordnen: 
Die Erklärung über die Annahme eines Wechsels von Seiten des Trassaten 
kann an demselben Tage, an welchem die Präsentation ordnungsmäßig geschieht, 
gefordert, und wenn die Annahme nicht sofort erfolgt, noch an demselben Tage 
Protest gültig aufgenommen werden; desgleichen sinden Respecttage bei Wech- 
seln nicht statt, sondern der Verfalltag des Wcchsels ist jederzeit auch dessen 
Zahlungstag. Diese Bestimmungen sinden jedoch den Unterthanen anderer 
Staaten gegenüber nur dann Anwendung, wenn in denselben gleiches Verfahren 
den diesseitigen Unterthanen gegenüber beobachtet wird. 
Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Verordnungen oder Ge- 
wohnheiten werden hiermit ausdrücklich für ungültig erklärt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
Rudolstadt, den 15. Januar 1840. 
. S. Friedrich Günther, 
F. 3. S. 
  
Fürttl. Schw. Nudelst. Gesetzsammlung. II. 4
	        
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