Full text: Badisches Verfassungsrecht.

I. Geschichte der Verfassung. 15 
lichen Bestimmungen über die Wahl der Abgcordneten zur zweiten 
Kammer dahin abgeändert werden sollen, daß die direkte Wahl der 
Abgeordneten durch die Wahlberechtigten unter Verwirklichung des 
Systems der Proportionalvertretung eingeführt wird“. Ein Even- 
tualantrag auf Abänderung der Wahlkreiseinteilung im Sinne eines 
Antrags des Abgeordneten Freiherrn von Buol mit gleichzeitiger 
Einführung direkter Wahlen wurde mit 31 gegen 29 Stimmen und 
ein weiterer Eventualantrag des Abgecordneten Heimburger auf 
Einführung des direkten Wahlrechts unter Beibehaltung der bestehen: 
den Wahlkreiseinteilung mit 41 gegen 18 Stimmen angenommen. 
Dem Landtag 1895/96 wurde seitens des Abgcordneten Muser 
ein Antrag wegen Vorlage eines Gesetzentwurfs im Sinn der Kammer- 
beschlüsse vom 22. Juni 1894, seitens des Abgeordneten Wacker ein 
Initiativantrag auf Abänderung einiger Bestimmungen der Ver- 
fassung und insbesondere Einführung direkter Wahlen unterbreitet, 
von denen der letztere jedoch in der Folge wieder zurückgezogen wurde, 
während der erstere am 15. Juni 1896 mit 32 gegen 27 Stimmen 
abgelehnt wurde, wogegen ein bei der Kommissionsberatung gestellter 
Antrag des Abgeordneten Fieser auf Vorlage eines Gesetzes, wonach 
die Verfassung bezüglich der Zusammensetzung der zweiten Kammer 
dahin abgeändert werden soll, daß neben den aus allgemeinen, direkten 
und geheimen Wahlen hervorgehenden 58 Abgcordneten der zweiten 
Kammer in diese noch 15 weitere Abgeordnete von den Gemeinde- 
vertretungen der größeren Städte gewählt werden, durch Stich- 
entscheid des Präsidenten zur Annahme gelangte. 
Dem Landtag 1897/98 lagen drei, die Einführung direkter 
Wahlen fordernde Anträge vor, Resolutionsanträge des Abgeordneten 
Venedey sowie des Abgeordneten Drecesbach und ein Initiativ- 
antrag des Abgcordneten Wacker, von denen der letztere in der Kom- 
mission zur Annahme gelangte. Bei der Beratung im Plenum wurde 
sodann ein Antrag des Abgcordneten Fieser eingebracht, nach wel- 
chem die zweite Kammer aus 63 in allgemeinen, direkten und geheimen 
Wahlen gewählten Abgeordneten der Städte und Acmter und 11 Ab- 
geordneten der Kreise zusammengesetzt sein sollte. Die auf Einführung 
der direkten Wahl abzielenden Verfassungsänderungen erhielten am 
11. März 1898 nur die Zustimmung von 32 gegen 25 Stimmen, so- 
mit nicht die nach § 64 der Verfassungsurkunde erforderliche Ma- 
jorität, während der Antrag Fieser mit 33 gegen 24 Stimmen ab- 
gelehnt wurde. 
Der ersten Kammer, welche, wie bereits erwähnt, dem ihr über- 
mittelten Beschlusse der zweiten Kammer vom 14. Mai 1892 nicht
	        
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