Full text: Badisches Verfassungsrecht.

3 Apanagengesetz. § 3. 279 
Bei der Beratung des Entwurfs vom Jahr 1831 hatte die 
Kommission der zweiten Kammer beantragt, auch den Ertrag der 
Bodenseefideikommisse Salem, Petershausen und Zugehör 
mit jährlich 20 000 Gulden auf die Apanage anzurechnen; die zweite 
Kammer nahm sodann in das Gesetz die allgemeine Bestimmung auf, 
daß Apanagialfideikommisse sich zur Einrechnung auf die hier be- 
stimmten Summen eignen, daß aber die Frage, ob ebenso wie das 
Pfälzer Fideikommiß auch die Fideikommisse von Salem und Peters- 
hausen nebst Zugehör als solche Apanagialfideikommisse anzusehen 
seien, sowie die Größe des Durchschnittsertrags derselben der künf- 
tigen Bestimmung auf dem nächsten Landtag vorbehalten bleibe. Auch 
diese Bestimmung wurde von der Kommission der ersten Kammer 
beanstandet, da, wenn auch der Ertrag der aus Staatsmitteln ge- 
schaffenen Apanagialfideikommisse auf die Apanagen zur Anrechnung 
zu kommen habe, dies doch nicht auf die zum Privatvermögen der 
Großherzoglichen Familie gehörigen Fideikommisse auszudehnen sei. 
Verh d l. K 1831, 5. Beil Heft S 191. 
Bei der erneuten Beratung des Gesetzentwurfs von 1839, der 
wiederum nur die Anrechnung des Ertrags der vier Pfälzer Höfe vor- 
sah, kam die Kommission der zweiten Kammer nach eingehenden 
Untersuchungen über Natur und Herkunft der Fideikommisse Salem 
und Petershausen zu dem Antrag, von der Einrechnung des 
fraglichen Fideikommisses abzusehen, da Salem und Peters- 
hausen den Ersatz für die im Elsaß gelegene, an Frankreich ab- 
getretene Herrschaft Kutzenhausen bilden, die den erstehelichen 
Söhnen des Großherzogs Karl Friedrich aus der mütterlichen 
Verlassenschaft zugefallen war, und daher ebenso wie die Herrschaft 
Kutzenhausen als Familienvermögen, nicht als Staatsgut zu 
gelten habe. Verh d II. K 1839, 5. BeilHeft S 299 ff. 
§ 3. 
Jede Prinzessin Tochter eines Großherzogs erhält als 
Apanage jährliche Zwölftausend 1 Gulden, jede andere Prin- 
zessin des Großherzoglichen Hauses jährliche Zehntausend? 
Gulden. 
1. 20571 Mark. 2. 17 142 Mark. 
§ 4. 
(1.) Zur ersten standesmäßigen Einrichtung empfängt 
nebstdem jeder apanagierte Prinz und jede apanagierte Prin-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.