Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Für den Neunwerth der Schuldverschreibungen nebst Zinsen haftet solidarisch 
das gesammte Vermögen der drei Sparkassen; überdies wird dafür vom Staate 
Garantie geleistet. 
8 2. 
Die auszugebenden Schuldverschreibungen sind vom Ministerium an das Spar- 
kassendirektoriuim in Gera nach Bedarf in angemessenen Beträgen hinauszugeben. 
Dies darf jedoch nur mit Zustimmung der Kommission für Verwaltung der Staats- 
schulden, von welcher die unausgefertigten Schuldverschreibungen in Verschluß zu halten 
sind, geschehen. 
Der landständische Kommissar hat, sobald ihm Bedenken beigehen, bei dem 
Landtagsausschuß Instruktion einzuholen. 
Es sind dem landständischen Kommissar bezw. dem Landtage vom Ministerium 
halbjährlich Nachweise über die ausgegebenen und die in der Verwahrung der Spar- 
kassen befindlichen Schuldverschreibungen zu liefern. 
§ 3. 
Den Schuldverschreibungen sind Zinsscheine auf längstens zehn Jahre und 
Talons zur Abhebung der folgenden Reihe von Zinsscheinen beizugeben. 
Die Auszahlung hat gegen bloße Rückgabe der Zinsscheine bei den Sparkassen 
des Füärstenthums und bei einer Einlösungsstelle in Berlin, welche von dem Sparkassen- 
direktorium in Gera bekannt zu machen ist, von dem jedesmaligen Fälligkeitstermine 
ab zu erfolgen. 
Auch sind die fälligen Zinsscheine bei allen Zahlungen an die Bezirkssteuer- 
einnahmen, die Steuerämter und die Sportelkassen der Amtsgerichte des Fürstenthums 
an Zahlungsstatt anzunehmen. 
8 4. 
Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Sparkassen in vier Jahren vom Ablauf 
desjenigen Kalenderjahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. 
g 5. 
Die Tilgung der Schuldverschreibungen ist durch freihändigen Rücklauf zu bewirken. 
Von Anfang des Jahres 1894 ab können vom Ministerium im Einverständnisse mit 
dem Landtage sämmtliche Schuldverschreibungen oder einzelne Serien derselben gekündigt 
werden. Bei der Kündigung einzelner Serien entscheidet über die Reihenfolge das Loos. 
Die Ausführung der Kündigung geschieht durch das Sparkassendirektorium in 
Gera, von welchem die betreffende Bekanntmachung dreimal durch die in §8 23 des
	        
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