Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Wahlkreisverordnung. 409 
2. Bis dahin hatte die Diät der Abgeordneten zufolge der 
V vom 23. Dezember 1818 (RegBl Nr XXVII, S 193) fünf 
Gulden betragen. 
Art 2. 
Als Reisen, deren Kosten zu ersetzen und für welche Tages- 
gebühren zu gewähren sind, gelten diejenigen, welche durch 
die Einberufung oder durch eine Vertagung, Beurlaubung oder 
Auflösung der Ständeversammlung veranlaßt werden. 
Art 3. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten schon für die Zeir 
des Beginns der gegenwärtigen Ständeversammlung in Wirk- 
samkeit. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 10. Februar 1874. 
Friedrich. 
Jolly. Ellstätter. 
2. Wahlkreisverordnung. 
Landesherrliche Verordnung vom 22. Juli 1905, 
die Landtagswahlen betr (G u Vl S 330). 
Friedrich, von Gottes Gnaden 
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben 
Wir zum Vollzug der Gesetze vom 24. August v. J., betr das 
Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung und betr 
die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer 
der Ständeversammlung (Gu VBl S 347 und 3672), beschlossen 
und verordnen, wie folgt:
	        
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