62 II. Verfassung.
solche Familien in Betracht, die sich im Besitz einer im Gebiet des
Großherzogtums gelegenen Standesherrschaft befinden. Da die
Standesherrschaft Zwingenberg dem Großherzog, die
Standesherrschaften Salem und Petershausen dem Prin-
zen Max zugefallen sind (s Bem 1 zu § 23 Verf), die
Fürstlich Salm-Krautheimsche Standesherrschaft im Jahre
1839 durch Kauf an den Domiänenfiskus übergegangen ist,
und die im Jahre 1818 vorhandenen zwei Zweige der Fürst-
lich Löwenstein -Wertheim-Freudenbergschen Stan-
desherrschaft im Jahre 1852 vereinigt wurden, sind die zur
Landstandschaft berufenen Familien folgende sieben: die Fürsten
zu Fürstenberg, die Fürsten zu Leiningen, die
Fürsten von der Leyen, die Fürsten zu Löwenstein-
Wertheim-Freudenberg, die Fürsten zu Löwen-
stein-Wertheim-Rosenberg, die Grafen zu Lei-
ningen-Billigheim und die Grafen zu Leiningen-
Neudenau. Die Gräflich Leiningen= Neudenausche
Standesherrschaft befindet sich zurzeit im Besitz einer Gräfin von
Leiningen-Neudenau als letzter Erbin dieses Stammes, nach-
dem der letzte noch vorhandene Graf auf seine Rechte auf die Standes-
herrschaft verzichtet hat. Die Frage, ob die ebenbürtigen Leibes-
erben dieser Gräfin nach deren Ableben ein Recht auf die Standes-
berrschaft haben, ist zurzeit noch offen, ebenso die Frage, ob diesen
Leibeserben, falls ihnen nach privatrechtlichen Grundsätzen die
Standesherrschaft zugesprochen würde, damit auch die aus öffentlichem
Recht entspringende Mitgliedschaft in der ersten Kammer zukäme,
Kommer der zweiten Kammer z Ges vom 24. August 1904, S 27.
Uebrigens ist die Uebertragung einer Standesherrschaft an ein Mit-
glied einer standesherrlichen Familie im Weg des Vertrags schon
mehrfach erfolgt, und auch in der ersten Kammer bei einem früheren
Anlaß als zulässig bezeichnet worden, Prot der ersten Kammer, Land-
tag 1848, S 178. Die Zulässigkeit eines Verzichts auf Familien-,
Stammguts-, Ehren= und Erbrechte ist u a auch in einem Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 1904 (Bad-Rppr 1905
51) anerkannt worden. Jedenfalls ist aber derjenige, der auf
diesem Weg Besitzer einer Standesherrschaft geworden ist, nur dann
zum Eintritt in die erste Kammer befugt, wenn er selbst aus einer
standesherrlichen Familie stammt. Prot der ersten Kammer 1848,
S 178.
Ueber die zu den standesherrschaftlichen Gebieten gehörenden
Orte gibt nachstehende Zusammenstellung Auskunft: (vol Hof= und
Staatshandbuch des Großherzogtums Baden 1834 S 501 ff).