Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
für das 
Firstentum Fuff jüngerer Lunie 
No. 855. 
Inhalt: Geseb, die Berwendung der Zinsen und Sparkassenüberschüssc betressend. 
Gesetz 
vom 8. April 1916, 
die Verwendung der in 8 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1914 
erwähnten Zinsen und Sparkassenäberschüsse betreffend. 
  
Wir Deinrich der Siebenundzwamzigse 
von Gottes Gnaden jungerer TLinie regierender Kürsi Reuf, Graf und Herr von Mlauen, 
Herr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein etc. etr. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
8 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1914 über die Verwendung der Landes- 
sparkassen-Ueberschüsse (Gesetzs. Bd. XXIX S. 151) tritt für das Rechnungs- 
jahr 1916 anßer Kraft. 
Während des nechumgsfahres 1910 sind die in § 3 des angezogenen 
Gesetzes erwähnten Zinsen und Sparkassenüberschüsse der Hauptstaatskasse zur 
Verstärkung ihrer Bestände zuzuführen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß ÖOsterstein, den 8. April 1916. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
t) » Elise. . 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel. 
Ausgegeben am 15. April 1916. 5
	        
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